Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Außerdem ist das gedachte Hauptzollamt zur Exhebung des Eingangszolles von Ge- 
genständen, die mittelst der Post versendet werden, bis zur Höhe von 10 Reichsthalern für 
eme Sendung, sowie zur Erhebung des Ausgangszolles von den aus der Niederlage 
(Artikel- 11) entnommenen, ausgangszollpflichtigen Gegenständen befugt. E 
Für den Verkehr von und über Bremen nach dem Zollvereinsgebiete auf andern We- 
gen als auf der Eisenbahn oder weseraufwärts sollen die vorstehend unter Nr. 1 und 3 
erwähnten Abfertigungsbefugnisse dem Hauptzollamte unter den noch festzustellenden Vor- 
kehrungen gegen Mißbrauch ebenfalls zusteben. 
Artikel 2. * » 
Dieses Hauptzollamt wird unter die Leitung und Aufsicht der Zoll-Directivbehörde zu 
annover gestellt, und hat nach den im Königreiche Hannover bestehenden Vorschriften zu 
verfahren. Die Zollerbebung geschieht für Rechnung der Königlich Hannoverschen Regie- 
kung, welche die erbobenen Beträge mit ihren übrigen Zolleinnahmen zur Theilung zu 
bringen hat. 
Artikel 3. 
Wer aus Bremen und dem Bremischen Gebiete Waaren und Effeeten den betressen- 
den Zollstellen zur Abfertigung nach dem Zollvereine vorführt, oder wer Waaren uny 
ffeeten, ohne fie diesen Zollstellen zu der in diesen Fällen jedesmal erforderlichen Abfer- 
liung vorzuführen, auf der Eisenbahn oder auf Schiffen, welche auf der Weser stromauf- 
värts nach dem Zollverein bestimmt sind, dahin die Fahrt beginnen läßt, soll so angesehen 
verden, als wenn er vamit die Zollgrenze und die erste Zollstelle im Zollvereine über- 
keite, und daher insonverheit auch in Bezug auf die Abgabe der Zolldeklarationen über 
not Waaren den zgollgesetzlichen Bestimmungen desselben unterworfen seyhn. Der Senat 
er freien Hansestadt Bremen verxflichtet sich, dieses gesetzlich auszusprechen und zu diesem 
nde die hier Anwendung findenden Bestimmungen des Zollgesetzes, der Zollordnung, des 
ereins-Zolltarifs und des Zollstrafgesetzes, wie diese Gesetze für das Königreich Hanno- 
t erlassen worden, nebst den künftig dabei eintretenden Abänderungen zu publiciren. 
Artikel 4. , . 
Da sowohl die nach dem Zollvereine abgehenden Eisenbahnzüge auf dem Bahnhofe 
auf der bis in den Zollverein gehenden Bahnstrecke, sowie die auf der obern Weser 
benden Schiffe und die in anderer Weise zur Versendung nach dem Zollvereine ge- 
genden Gäter und Effecten unter genügende Zollaussicht gestellt werden müssen, so sollen 
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