Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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g. 24. 
Von jeder Veränderung, die in Beziehung auf einen der in 8. 23 bezeichneten 
Punkte beabsichtigt wird, muß die gleiche Anzeige an die Bezirks-Polizeibehörde erstattet 
werden, welche sofort nach Vorschrift des Schlußsatzes in 8. 23 zu verfahren hat. 
Auch ist es in der hier vorgeschriebenen Weise zu halten, wenn statt des in Unter- 
suchungs- oder Strafhaft befindlichen Redakteurs ein Stellvertreter (8. 17) eintreten soll. 
S. 25. 
Für die bereits bestehenden Zeitungen und Zeitschristen wird eine Frist von vier 
Wochen, von der Verkündigung der gegenwärtigen Verordnung an gerechnet, bestimmt, 
vor deren Ablauf der Herausgeber die in §. 23 bezeichneten Notizen und Nachweisungen 
zu liefern hat. 
g. 26. 
Das Erscheinen einer periodischen Druckschrift, bevor der Herausgeber mit der Em- 
Ppfangsbescheinigung über die im §. 23 vorgeschriebene Anzeige versehen, so wie das Fort- 
erscheinen derselben, bevor jene Bescheinigung über die in K. 24 verlangte weitere Anzeige 
von beabsichtigten Veränderungen ausgestellt oder nachdem die in den F§. 18, Schlußsatz, 
Is. 21 und 25 anberaumte Frist versäumt worden, ist verboten. 
S. 27. 
Jede periodische Druckschrift, welche Anzeigen aufnimmt, kann von den öffentlicheor 
Behörden zur Bekanntmachung amtlicher Erlasse gegen Vergütung der üblichen Einrückungs- 
Gebühren, soweit nicht die unentgeldliche Aufnahme gesetzlich geboten ist, in Anspruch ge- 
nommen werden. 
g. 28. 
Gerichtliche Entscheidungen und amtliche Verwarnungen, welche aus Anlaß einer 
periodischen Druckschrift erlassen worden sind, müssen von dem Herausgeber derselben au 
Anordnung der zuständigen Behörde unentgeldlich und ohne Zusätze und Bemerkungen ein- 
gerückt werden. 
S. 29. 
Bezüglich der Aufnahme von Berichtungen und Widerlegungen in periodischen Druch
	        
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