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schuldeter Zollvergehen (Artikel 14) von Bremischen Gerichten verurtheilten Personen bleibt
dem Senate der freien Hansestadt Bremen vorbehalten.
Artikel 17.
In Folge der gegenwärtigen Uebereinkunft wird zwischen Hannover, resp. Oldenburg
und den dem Zollvereine angeschlossenen Bremischen Gebietstheilen in Beziehung auf die
fraglichen Gebietstheile eine Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs-, Ausgangs= und
durchgangs-Abgaben, sowie der Rübenzuckersteuer und der Uebergangs-Abgaben von Wein,
ost, Tabak und Tabaksblättern stattfinden und der Ertrag dieser Einkünfte nach dem
Verhältnisse der Bevölkerung getheilt werden.
Bei der Abrechnung unter den Zollvereinsstaaten werden die Antheile an den gemein-
saftlichen Abgaben für die dem Zollvereine angeschlossenen Bremischen Gebietstheile nach
demselben Verhältnisse gewährt, welches bei der Berechnung der Hannvverschen und Ol-
denburgischen Antheile vertragsmäßig zur Anwendung kommt.
Artikel 18.
Da die in Bremen derzeit bestehenden Abgaben wesentlich niedriger find, als die Ein-
hangszölle der im Zollvereine befindlichen Staaten, so verpflichtet sich der Senat der freien
Hansestadt Bremen, vor Herstellung des freien Verkehrs zwischen den fraglichen Bremischen
hirahelen und dem Gebiete des Zolloereins, diejenigen Maßregeln zu ergreifen, welche
korderlich sind, damit nicht die Zolleinkünfte des Vereins durch die Einführung oder An-
nanang in Bremen geringer als im Zollverein belasteter Waarenvorräthe beeinträchtigt
erden.
So geschehen Bremen, den 26. Januar 1856.
*)## Friedrich Leopold Henning. Carl Friedrich Lang. Wilhelm Cramer.
(L. S.) (L. S.) (L. S.)
Arnold Duckwitz. Job. Heinrich Wilb. Smidt. Carl Friedrich L. Hartlaub.
(I. S.) (I. S.) (I. S.)