Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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mindestens in verpichte und gut verschlossene Doppelsärge, von welchen der innere aus 
bartem Holze seyn muß, eingelegt werden. 
Außerdem muß dem Leichentransport ein zuverläßiger Begleiter beigegeben werden, 
welcher nehen dem erforderlichen Reiseausweis- mit einem Leichenpaß versehen seyn muß. 
C. 5. 
Der Leichenpaß hat nach dem beigegebenen Formular zu entbalten: 
a) den Namen und Stand des Todten, 
b) die Krankheit, an welcher er gestorben ist, 
Wc) den Todestag, 
d) eine Beurkundung über die vorschriftmäßige Beschaffenheit des Sargs. 
Diese Notizen stnd von einem berechtigten Arzt und zugleich von der Ortsobrigkeit 
zu liefern. J 
g. 6. 
Bei Leichentransporten, deren Zulassung dem Ministerium vorbehalten bleibt, wird 
dieses mit den betreffenden auswärtigen Regierungen, wenn deren Zustimmung nicht auf 
lider Weise erwirkt ist, sich ins Benehmen setzen und die im einzelnen Fall erforder- 
cen Sicherheitsmaßregeln vorkehren. 
. . ...§..7. 
Die wechselseitige Anerkennung der Leichenpässe ist vereinbart mit den Regierungen von 
ayern, Baden, Hessen-Darmstadt, Frankfurt, Hessen-Kassel, Sachsen-Koburg, Sachsen- 
W*ie Königreich Sachsen, Preußen, Anhalt-Dessau, Anhalt-Köthen, Mecklenburg, 
eck, Hamburg. " 
§.8. 
Verfeblungen gegen die vorstehenden Vorschriften unterliegen der Bestrafung nach 
aßgabe des Art. 1 des Polizeistrafgesetzes vom 2. Oktober 1839. 
se „Simmtlice-polgechebörden und Diener werden angewiesen, über die Befolgung vor- 
d er Vorschriften zu wachen und Uebertretungen behufs der geeigneten Verfügung und 
rafung zur Anzeige zu bringen. 
Stuttgart, den 17. September 1856= Für den Minister, 
der Direktor: 
Geßler.
	        
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