Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

Königreich Württemberg. 
Leichen pafl. 
#— 
Nachdem die Verbringung der in doppeltem Sarge wohlverschlossenen Leicht 
de am teten zu 
verstorbenen 
welche von da mittels 
über ... nach 
zur Beerdigung gebracht werden soll, unter Begleitung des mit einer eigenen Reiselegiti- 
mation versehenen 
gegen Beachtung der erforderlichen sanitätspolizeilichen Vorschrift bewilligt worden ist/ s- 
werden hiemit, unter Zusicherung gleicher Gegendienste, alle Civil= und Militärbehörden be- 
auftragt und beziehungsweise ersucht, dieselbe gegen Vorweisung dieses vom heutigen antn 
bezeichneten Tage auf einen Monat gültigen Passes frei und ungehindert passiren II 
lassen. 
am tten:: 
K. Württembergisches Oberamt J. 
(L. S.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.