275
5S. 12.
Bei der Wahl der Beirätbe ist darauf Bedacht zu nehmen, daß durch ste der Han-
delsstand, der Stand der Fabrikanten und der Kleingewerbe möglichst gleich vertreten, und
daß in ihnen die wichtigsten Industriezweige des Landes repräsentirt sind.
8. 13.
Die Wahl erfolgt durch die einzelnen Handels= und Gewerbekammern unter dem Vor-
fitze des Vorstands oder eines anderen von dem Ministerium des Innern zu bestimmenden
Mitglieds der Centralstelle mit absoluter Stimmenmehrheit.
Die näheren Vorschriften über die Vertheilung der Wahl der Beiräthe unter die Kam-
mern, die Reihenfolge des Austritts und die Vornahme der Wahl werden durch beson-
dere Verfügung ertheilt.
6 8. 14.
Eine Verstärkung der von den Handels= und Gewerbekammern gewählten Beiräthe
durch weitere Mitglieder kann bis zum vierten Theile der festgestellten Anzahl derselben
C. 9) auf den Antrag der Centralstelle, oder nach vorgängiger Vernehmung derselben
durch das Ministerium des Innern eintreten.
ß Die auf diese Weise berufenen Beiräthe versehen ihre Stelle bis zur nächsten ordent-
iche 5
chen Ergänzungswahl K 15.
Die Beiräthe können bei der Ausfübrung einzelner Anordnungen, wozu besondere
Fachkenntnisse erforderlich sind, beigezogen werden.
Ihre Dienstleistung ist unentgeltlich. Für ihre Auslagen an Zehrung und Reisekosten
erhalten dieselben bei Dienstreisen eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse.
III. Von der Geschäftsbehandlung.
g. 16.
Die Geschäfte der Centralstelle werden tbeils im Bureau, theils von dem Verwal-
tungaausschusse, theils von dem gesammten Collegium erledigt.
8. 17.
Der Verwaltungs-Ausschuß besteht aus dem Vorstande, den Beamten und Lehrern der
Centralstelle und den im besonderen Falle zugezogenen Beiräthen.
" Zur Gültigkeit eines Beschlusses desselben ist die Anwesenheit von mindestens drei
Mitgliedern außer dem Vorstande erforderlich.
“ Patentangelegenheiten müssen unter der Gesammtzaßl mindestens zwei Techniker
efinden.