Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Zweite Abtheilung des Tarifs. 
Bei den Gegenständen, welche bei der Einfuhr oder bei ver Ausfubr einer Abgabe 
unterworfen sind, treten folgende Aenderungen ein: 
A. In Bezug auf die Zollsätze: 
Von nachfolgenden Artikeln sind anstatt der bisherigen Eingangs= oder Ausgangs 
Zollsätze die beigefügten Sätze bei dem Eingange oder bei dem Ausgange zu erheben, 
und zwar: 
1) wie von den im Tarife bereits erwähnten, abgenützten alten Lederstücken, auch von 
sonstigen lediglich zur Leim-Fabrikation geeigneten Lederabfällen, nur bei dem us 
gange vom Centner 15 Sgr. oder 52½ Kr. (Pos. 1); 
2) von Palmblättern, nur bei dem Ausgange vom Gentner 5 Sgr. oder un Kr. 
(Pos. 5. e. 3); 
3) von schwefelsaurem Ammoniak, bei dem Eingange vom Centner 1. oder 1 #. 
45 Kir. (Pos. 5. 8)3 
4) von chromsaurem Kali, bei dem Eingange vom Centner 1 Thlr. oder ißl. 45 Kr. 
(Pos. 5. 8); 
5) von Fischspeck, bei dem Eingange vom Centner 10 Sgr. oder 35 Kr. (Pos. 5. m) 
6) von Galmei und Zinkblende, nur bei dem Ausgange vom Centner 2½ Sgr. oder 
8 3/ Kr. (Pos. 7. b); „ 
7) von Getreide und Hülsenfrüchten und zwar: 
a) Weizen und anderen unter b. nicht besonders genannten Getreidearten, vesglei 
chen Hülsenfrüchten, als: Bohnen, Erbsen, Linsen, Hirse und Wicken, bei vem 
Eingange vom Preußischen Scheffel 2 Sgr. oder 7 Kr. (Pos. 9. a. 1); 
b) Roggen, Gerste (auch gemalzter); Hafer, Haidekorn oder Buchweizen, unenthül 
setem Spelz (Dinkel), bei dem Eingange vom Preußischen Scheffel ½ Sgt— 
oder 1¾ Kr. (Pos. 9. a. 2); unter Hinwegfall der Anmerkungen 1 und 2 9. 
Position II. 9. a. des Tarifs; 
8) von Gummifäden und zwar: 
a) von Gummifäden außer Verbindung mit anderen Materialien, bei dem Eingonge 
vom Centner 3 Thlr. oder 5 Fl. 15 Kr. (Pos. 21. a. Anmerkung); 
b) von Gummifäden, welche mit baumwollenem, leinenem oder wollenem rohem 
(nicht gefärbtem, nicht gebleichtem) Garne, nur dergestalt umsponnen, umflo ten
	        
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