280
Zweite Abtheilung des Tarifs.
Bei den Gegenständen, welche bei der Einfuhr oder bei ver Ausfubr einer Abgabe
unterworfen sind, treten folgende Aenderungen ein:
A. In Bezug auf die Zollsätze:
Von nachfolgenden Artikeln sind anstatt der bisherigen Eingangs= oder Ausgangs
Zollsätze die beigefügten Sätze bei dem Eingange oder bei dem Ausgange zu erheben,
und zwar:
1) wie von den im Tarife bereits erwähnten, abgenützten alten Lederstücken, auch von
sonstigen lediglich zur Leim-Fabrikation geeigneten Lederabfällen, nur bei dem us
gange vom Centner 15 Sgr. oder 52½ Kr. (Pos. 1);
2) von Palmblättern, nur bei dem Ausgange vom Gentner 5 Sgr. oder un Kr.
(Pos. 5. e. 3);
3) von schwefelsaurem Ammoniak, bei dem Eingange vom Centner 1. oder 1 #.
45 Kir. (Pos. 5. 8)3
4) von chromsaurem Kali, bei dem Eingange vom Centner 1 Thlr. oder ißl. 45 Kr.
(Pos. 5. 8);
5) von Fischspeck, bei dem Eingange vom Centner 10 Sgr. oder 35 Kr. (Pos. 5. m)
6) von Galmei und Zinkblende, nur bei dem Ausgange vom Centner 2½ Sgr. oder
8 3/ Kr. (Pos. 7. b); „
7) von Getreide und Hülsenfrüchten und zwar:
a) Weizen und anderen unter b. nicht besonders genannten Getreidearten, vesglei
chen Hülsenfrüchten, als: Bohnen, Erbsen, Linsen, Hirse und Wicken, bei vem
Eingange vom Preußischen Scheffel 2 Sgr. oder 7 Kr. (Pos. 9. a. 1);
b) Roggen, Gerste (auch gemalzter); Hafer, Haidekorn oder Buchweizen, unenthül
setem Spelz (Dinkel), bei dem Eingange vom Preußischen Scheffel ½ Sgt—
oder 1¾ Kr. (Pos. 9. a. 2); unter Hinwegfall der Anmerkungen 1 und 2 9.
Position II. 9. a. des Tarifs;
8) von Gummifäden und zwar:
a) von Gummifäden außer Verbindung mit anderen Materialien, bei dem Eingonge
vom Centner 3 Thlr. oder 5 Fl. 15 Kr. (Pos. 21. a. Anmerkung);
b) von Gummifäden, welche mit baumwollenem, leinenem oder wollenem rohem
(nicht gefärbtem, nicht gebleichtem) Garne, nur dergestalt umsponnen, umflo ten