Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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UI. Verfügungen der Departements. 
Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Bekanntmachung in Betreff des neuen Vereins-Zolltarifs. 
Nachdem mit Rücksicht auf die tbeils schon eingetretenen, theils vom 1. Januar 1857 
an zur Ausführung kommenden Aenderungen und Zusätze zu dem mittelst Verfügung vom 
5. November 1853 (Reg.Blatt S. 433) bekannt gemachten Vereins-Zolltarif eine neue 
Ausgabe desselben vereinbart worden ist, so wird zu Folge der höchsten Verordnung vom 
d. M. dieser neue vom 1. Januar 1857 an in sämmtlichen Zollvereinsstaaten gültige 
Jolltarif in der Anlage zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung gebracht. 
Fine besondere amtliche Ausgabe des Tarifs in Verbindung mit dem Waarenverzeich- 
uß wird demnächst den Zollbehörden zugeben und im Wege des Buchhandels, mit dem 
Stempel des Steuer-Collegiums versehen, zu erhalten seyn. 
Stuttgart den 3. November 1856. Knapp. 
Vereins-Zolltarif. 
Erste Abtheilung. 
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind. 
  
1) Abfälle von Glashütten, desgleichen Scherben und Bruch von Glas und Porzellan; 
von der Bleigewinnung (Bleigekrätz, Blei-Abzug oder Abstrich und Bleiasche); von 
der Gold= und Silber-Bearbeitung (Münzgrätze); von Seifensiedereien die Unter- 
lauge; Blut von geschlachtetem Vieh, sowohl flüsstges als eingetrocknetes; 
2) Bäume, Sträuche und Reben zum Verpflanzen, ingleichen lebende Gewächse in Töpfen 
oder Kübeln; 
3) Bienenstöcke mit lebenden Bienen; 
Branntweinspülig;
	        
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