Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Wir befeblen demnach, daß die Mitglieder beiber Kammern am 18. Februar d. J. 
sich dabier einfinden und am folgenden Tage bei dem ständischen Ausschusse sich le- 
güimiren. 
Unser Minister des Innern ist mit der Bekanntmachung und Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 30. Januar 1856. 
Wilhelm. 
Der Minister des Innern: 
. Linden. Auf Befehl des Königs: 
der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Maueler. 
I1. Verfügungen der Departements. 
A) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
a) Verfügung, betreffend die Berechtigung der Schreiner, Glaser und Drechsler zu Fertigung 
von Anstricharbeiten. 
In der Absicht, die Anstände zu be eitigen, welche sich bei Vollziehung der Verfügung 
vom 20. August 1840, betreffend die Berechtigung der Schreiner und Glaser zum Anstrich 
ihrer Fabrikate mit Farben ergeben haben, wird mit höchster Genehmigung Seiner 
Königlichen Majestät vom 23. d. M. auf den Antrag der Centralstelle für Gewerbet 
und Handel und nach gutächtlicher Einvernahme der Handels= und Gewerbekammern, au 
den Grund des Art. 11 der allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 5. August 1836 verfügt: 
Das Astreichen aller Gegenstände, deren Verfertigung zu dem Arbeitskreise des ver- 
einigten zünftigen Gewerbes der Schreiner, Glaser und Drechsler gehört, insbefondere der 
hiezu zu rechnenden Bestandtheile von Gebäuden mit Leim= oder Oelfarben steht den zünf- 
tigen Gewerben der Schreiner, Glaser und Drechsler und der Ipser und Tüncher gemein“ 
sam zu, und es sind in dessen Folge die Meister des Schreiner-, Glaser= und Drechsler“
	        
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