Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

337. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Justiz-Departementc. 
1. Des Justiz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend die Einlieferung aller zu Arbeitshausstrafe verurtheilten Männer in die 
Strafanstalt zu Ludwigsburg. 
" In Gemäßheit pöchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 4. v. M. 
wird biermit verfügt, daß vom 15. December 1856 einschließlich an alle zu Erstehung 
einer Arbeitshausstrafe verurtheilten Männer in das Arbeitshaus zu Ludwigsburg einzulie- 
fern find, und von diesem Zeitpunkte an die Einlieferung männlicher Arbeitshausgefangenen 
in die Strafanstalt zu Heilbronn nicht mehr stattfindet. 
Stuttgart den 6. December 1856. 
Wächter. 
2. Des Cidilsenats des K. Obertribunals. 
Gemeinbescheid, betreffend die Vorladung der Anwälte der Parteien zu bezirksgerichtlichen Verhandlungen 
in Civilrechtsstreitigkeiten. 
Es sind schon öfters aus Veranlafsung von Vorladungen der Parteien zu bezirks- 
gerichtlichen Verhandlungen in Civilrechtsstreitigkeiten Beschwerden darüber erhoben worden, 
daß nicht statt der Partei der bevollmächtigte Anwalt derselben vorgeladen, oder dieser 
nicht wenigstens von der an die Partei ergangenen Vorladung vurch das Gericht in Kennt- 
Uß gesetzt worden sei. Der Civil-Senat des K. Obertribunals fleht sich hiedurch bewo- 
gen, die Grundsätze, welche von ihm hierüber bisher befolgt worden find, und auch künf- 
tig werden befolgt werden, in Nachstehendem bekannt zu machen. 
1) Die Bestimmung des §. 72 des IV. Edikts vom 31. December 1818, wonach die 
Parteien in der Regel verbunden sind, persönlich vor Gericht zu erscheinen, ist 
durch die Novelle vom 15. September 1822 in Beziehung auf mündliche Verhand- 
lungen nicht aufgehoben, wenn schon die Novelle die Zulassung von Anwälten im 
Allgemeinen mehr begünstigt, als dieß nach dem IV. Epikte der Fall war. Dem 
Gericht muß es daher freistehen, wenigstens dann, wenn nach seinem Ermessen
	        
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