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Die Floßführer sind verbunden, eine halbe Stunde, bevor sie diese Stellen erreichen,
einen Wahrschauer ans Land zu setzen, und während ihres Durchgangs durch die Strom-
krümme an dem Ausgangspunkte eine Stange mit einer schon von Ferne erkennbaren,
weißen Signalflagge emporhalten zu lassen.
Die entgegenkommenden Schiffe dürfen in die bezeichneten Stellen nicht einfahren, be-
vor die Signalflagge niedergelegt ist. Die Flößer find aber verbunden, den Durchgang
ihrer Fahrzeuge möglichst zu beschleunigen.
Bei solchen Stellen, welche nur bei niederem Wasserstande gefährlich sind, findet diese
Vorschrift nur beim Vorhandenseyn eines niederen Wasserstandes Anwendung.
Im Uebrigen sind die Bestimmungen der Verfügung vom 25. Mai 1847, soweit sie sich
nicht speziell auf die Dampfboote beziehen, auf die Strecke des Neckars von Cannstatt bis Heil-
bronn ebenso in Anwendung zu bringen, wie auf die von Heilbronn abwärts gehende Strecke).
8. 3.
Die Uebertretungen dieser Vorschriften, deren Beobachtung die Ortspolizeibehörden
und deren Diener, wie auch die Landjäger zu überwachen haben, sind nach Maßgabe des
Art. 1 des Polizeistrafgesetzes mit Geldstrafen bis zu dreißig Gulden oder Arrest bis zu
vierzehn Tagen zu ahnden, vorbehältlich der Ersatzleistung der Schiffs= und Floßeigenthü-
mer für den vurch Nichtbeobachtung der Vorschriften angerichteten Schaden.
. Stuttgart den 4. Februar 1856. Linden.
*) Anmerkung.
Diese Bestimmungen lauten:
. Sämmtliche den Neckar befahrenden Schiffe, so wie auch Flöße sollen genau den Fahrweg einhalten, wel-
cher bei dem jeweiligen Wasserstande allgemein üblich ist, und sich ohne Ursache nie daraus entfernen.
. Keinem Schiffe oder Floße ist gestattet, im Schiffowege so zu halten, daß die Borüberfahrenden dadurck
gehindert werden könnten. Ausgenommen sind Schiffe, welche im Begriffe find, badungen einzunehmen
oder zu löschen. Diese müssen aber, je nachdem es die Umstände erfordern, entweder den Mast zeitig
niederlegen oder vom User weit genug abstehen, oder solche Anstalten treffen, daß die Leinen des Berh-
schiffs ohne Schwierigkeiten fortgezogen werden können.
. Wenn ein Floß einem Strom aufwärts gehenden Schiffe begegnet, so muß ersterer nach der dem eein-
pfade entgegengesetzten Seite ausweichen; will aber ein zu Thal fahrendes Schiff einem flromabwaͤtls
gehenden Floße vorfahren, so gibt das Schiff diese Absicht durch Aufhissung einer blauen Flagge bis bal.
ben Maß zu erkennen, worauf der Floß auf der Seite des Stromes, wo er sich gerade befindet, so r
dem Ufer sich nähern muß, als dieß das Fahrwasser zuläßt.
Die Floßführer find verpflichtet, auf den des Nachts oder bei Nebel angelegten Flößen an den beiven
dem Fahrwasser zunächst gelegenen Ecken des Floßes auf erhabenen und überall sichtbaren Punkten hel ·
brennende Laternen aufzustellen und zu unterhalten.
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