Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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B) Des Finanz-Departements. 
Des Steuer-Collegiums. 
Verfügung, betrefsend die Uebertragung des Einzugs der Einkommenssteuer an die Ortsacciser. 
Zu Bewirkung einer wirksameren Controle über den Steuereinzug wird mit Genedb- 
migung des K. Finanz-Ministeriums unter Abänderung des §. 27, lit. A. und B. 1. und 
des F. 28, 4. ver Verfügung vom 10. Juni 1853, betreffend die Vollziehung des Einkom- 
menssteuer-Gesetzes vom 19. September 1852 (Reg. Blatt von 1853, S. 171 ff.) Folgen- 
des verfügt: 
1) Die in §. 27, lit. A. und B. 1. der ebengedachten Verfügung den Gemeindepflegern 
aufgetragene Erhebung der Einkommenssteuer von den einzelnen Mllichtigen geschieht 
vom 1. Juli 1856 an durchaus durch die Ortssteuerbeamten (Ortsacciser), welche 
ibrerseits die eingezogenen Steuerbeträge an die Cameralämter abzuliefern haben, 
und welchen daher von den Cameralämtern die betreffenden Heberegister mit der ge- 
eigneten Weisung wegen des Einzugs rechtzeitig zuzustellen sind. 
2) Angehend die Belohnung für den Einzug dieser Steuer, so erbalten 
a) diejenigen Ortssteuerbeamten (Acciser), welche einen sixen Gehalt nicht beziehen, 
von den ersten 200 fl. 
1 kr. vom Gulden, 
von dem weiteren Betrag 
½ kr. vom Gulden, 
während 
b) diejenigen Acciser, welche mit einem firen Gehalt angestellt find, eine besondere 
Einzugsgebühr dafür nicht anzusprechen haben: Uebrigens bleibt vorbehalten, 
wenn der neue Geschäftszuwachs von Erheblichkeit ist, den firen Gehalt entspre- 
chend zu erhöhen. 
Stuttgart den 25. Januar 1856. 
Auf besondern Befehl: 
efele. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrin!k.
	        
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