Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

5. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
— — 
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 15. März 1856. 
— Inhalt. 
Zoͤniglice Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend die Hegezeit des Wildes. 
erfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die veränderte Eintbellung der Amtonotarlats- 
bezirke Niederstetten und Schrozberg, Oberamts Gerabronn. — Bekanntmachung, betreffend die Genehmigung 
einer Actien-Gesellschaft. — Berfügung, betreffend die Ertrapost= und Estafettentaxe pro 1856 —57. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Hegezeit des Wildes. 
Wilheilm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Ne Unter Beziehung auf den Art. 12 des Gesetzes vom 27. October v. J., betreffend die 
racbang der Jagd, verordnen und verfügen Wir hinsihtlich der Hegezeit des Wildes, 
Anhörung Unseres Geheimen-Ratbes, wie folgt: 
8. 1 
ges- Die Hegezeit, innerhalb welcher Wild weder erlegt, noch gefangen, noch zum Verkauf 
u acht oder angekauft werden darf, wird je nach den einzelnen Thiergattungen in folgen- 
Weise bestimmt:
	        
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