42
solcher Papiere bedroht sind, werden die Vormundschaftsbehörden angewiesen, bei den unter
ihrer Aufsicht stehenden Pflegschaften derartige Schuldscheine nur zu dulden, wenn dieselben
nach Maaßgabe des Artikels 16 des Gesetzes vom 16. September 1852, betreffend die auf
den Inhaber lautenden Staatsschuldscheine (Reg. Blatt S. 227) je auf den Namen der
betreffenden Pflegschaft eingeschrieben, und wenn zugleich die zu den betreffenden Scheinen
gebörigen Zinsabschnitte an die Staatsschuldenzahlungskasse zurückgegeben worden find
(vergl. die Vollziehungs-Verordnung zu dem gedachten Gesetz vom 14. December 1853,
S 17, Absatz 1, Reg. Blatt S. 490).
Zugleich wird aus diesem Anlasse zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Staats-
schuld gsbehörde nach einer dem Justiz-Ministerium gemachten Mittheilung die
Anwendung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16. September 1852, wornach der Eigen“
tbümer eines beschädigten auf den Inhaber lautenden Staatsschuldscheins die Ausfertigung
eines neuen gegen Ersatz der Kosten verlangen kann, auch auf solche Scheine zuläßt, welcht
durch die Zurücknahme einer Einschreibung auf den Namen wiederum Inhaberscheine ge°
worden, aber in Folge der auf der Urkunde enthaltenen Vormerkungen in ibrer Veräußer-
lichkeit beeinträchtigt sind, und daß bei diesen Umwandlungen, welche je von drei zu vrei
Monaten vorgenommen werden sollen, bis auf Weiteres eine Gebühr von 1 fl. 12 kr. für
jeden Schein erhoben werden wird.
Stuttgart den 28. März 1856.
Plessen.
B) Des Departements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
à) Bekanntmachung, betreffend die Maschinenfabrik Eßlingen.
Die im Jahr 1846 unter der Firma „Maschinenfabrik Eßlingen“ zusammengetreten
und durch höchste Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 38. April desselben
Jahrs (Reg. Blatt S. 176) landesherrlich bestätigte, anonyme Gesellschaft hat neuerdings
die Erhöhung ihres ursprünglich aus 300,000 fl. bestehenden Grundkapitals auf den Be-
trag von 750,000 Gulden beschlossen, auch bei diesem Anlaß eine Revision ihrer Sta
tuten vorgenommen, wodurch insbesondere der Rominalbetrag der einzelnen Aktien au
2500 Gulden normirt und den Betheiligten freigestellt wurde, die Aktienscheine auf