Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Fuͤr die Flößerei auf dem obern Neckar dagegen kommen folgende Vorschriften zur 
Anwendung. 
» Die Länge der Flöße darf den Verhältnissen der Floßstraße entsprechend 1200 Fuß 
nicht übersteigen. 
» Die Breite der Flöße richtet sich nach der Durchlaßweite der Floßgassen und wird 
bienach je nach den bestebenden Verhältnissen geordnet. 
Zur Zeit darf die Breite der Flöße 13 Fuß nicht übersteigen, wobei jedoch wegen 
n Aneinandergehens der Gestöre beim Fahren der Flöße ein Schuh weiter zugelas- 
wird. 
Uebrigens ist gestattet, daß Flöße des obern Reckars auch schon unterhalb Heilbronn 
n den biezu geeigneten Stellen des Flusses in die für den untern Neckar vorgeschriebene 
ange und Breite umgebunden werden; in welchem Falle jevoch die für die Flußstrecke von 
dartfeld abwärts vorgeschriebene Mannschaftzahl erforderlich ist. 
we Die Uebertretung obiger Vorschriften wird für jedes zu breite Gestör mit 1 fl. und 
v er Ueberschreitung des Längenmaaßes mit 10 fl. bestraft. Außerdem müssen die Fläße 
e vorgeschriebene Länge und Breite gebracht werden. 
K. 9. 
Bezüglich der Bemannung der den untern Neckar von Jarxtfeld an befahrenden Flöße 
nach der Vorschrift des §. 3 der Ministerial-Verfügung vom ### 1840 zu achten. 
Die Flöße auf dem obern Neckar aber müssen 
bei einer Länge von 800 Fuß wenigstens nnit 45 
bei einer Länge von 800—1000 Fuß wenigstens nnit 5 
schi bei einer Länge von 1000—1200 Fuß wenigstens mit. 6 
ligen Flößern bemannt seyn, bei Vermeidung einer Strafe bis zu 15fl. 
dem Eine Ausnahme hievon ist nur für die Strecke von Cannstatt bis Jaxtfeld und in 
S zail- zuläßig, wenn mehrere Flöße zugleich geführt werden, so, daß sich die Mann- 
en erforderlichen Falles gegenseitig Beistand leisten können. In diesem Falle genügen 
uf der fraglichen Strecke auch bei Flößen von 1000 oder 1200 Fuß Länge je 4 Mann. 
wel Auch muß der Floß stets von dem Eigenthümer oder einem geübten Floßführer, 
*— mit einer gerichtlich beglaubigten Vollmacht sich über die Befugniß zu Vertretung 
sgenthümers auszuweisen vermag, begleitet seyn, bei Vermeidung einer Strafe von 10 fl. 
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