Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Den betheiligten Behörden werden Hilfstafeln für alle drei Steuerarten zur Berech- 
nung der Steuer ausgefolgt. Bei den Gebäuden enthalten die Hilfstafeln die auf die 
Steuerkapitale der Gebäude unmittelbar entfallenden Steuerbeträge, so daß die vorherige 
Berechnung der steuerbaren Rente aus den einzelnen Gebäuden nicht erforderlich ist. 
8. 3. 
Den Gemeindebehörden und Amtspflegen werden durch die Bezirkssteuerämter (Kameral= 
ämter) nach Beendigung der Katasterberichtigungen die Steuerschuldigkeiten der Gemeinden 
und Oberamtsbezirke behufs des Einzugs und der Ablieferung derselben mitgetheilt werden. 
S. 4. 
Von den auf das Steuerjahr 1. April 1887/88 sich ergebenden Schuldigkeiten der 
einzelnen Steuerpflichtigen ist derjenige Betrag in Abrechnung zu bringen, welcher von 
denselben gemäß der Verfügung des K. Steuerkollegiums vom 30. März d. J., betreffend 
die Umlage der Grund= und Gefäll-, Gebäude= und Gewerbesteuer auf die ersten 4 Monate 
des Etatsjahrs 1887/88 (Reg. Blatt S. 96) auf Rechnung der neuen Verwilligung 
erhoben wurde. " 
Stuttgart, den 18. Juni 1887. 
Moser. 
Gesehen von dem K. Finanzministerium. 
Stuttgart, den 24. Juni 1887. 
Nenner. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink. (Chr. Scheufele.)
	        
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