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dann ein, wenn ihr ein besonderes Verschulden und die geschehene Auflieferung eines un-
beschädigten Inhaltes, sowie dessen gehörige Verpackung, vollständig nachgewiesen wird.
Z Für Verluste und Beschädigungen, welche auf dem Transporte durch eine dem Vereine
nicht angehörige Beförderungsanstalt eintreten, findet ein Ersatzanspruch, den Vereins-
Postverwaltungen gegenüber, nicht Statt. Dagegen haben bei dießfallsigen Reclamationen
zunächst diejenigen Postanstalten, von welchen die Sendungen unmittelbar dem Auslande
zugeführt worden sind, den Aufgeber zu vertreten, und demselben, falls ihre Bemühungen
erfolglos bleiben sollten, alle vorliegenden Mittel (Urkunden über die Ablieferung der Sen-
dungen u. s. w.) an die Hand zu geben, welche ihn in den Stand setzen können, seine
Anspruͤche der ausländischen Beförderungsanstalt gegenüber selbst weiter zu verfolgen.
Artikel 9.
Nachnahmen.
Die Bestimmung in dem Absatze 2 des Artikels 63 des revidirten Vereinsvertrages
wird dahin modificirt, daß die Ausbezablung des Nachnahmebetrages am Orte der Aufgabe
im Allgemeinen und selbst bei einer vorschriftwidrig verzögerten Einsendung der Rüchscheine
nicht eher verlangt werden kann, als bis der Rückschein mit der Bemerkung, daß die Ein-
löͤsung erfolgt sei, zurückgekommen ist.
Artikel 10.
Zurückforderung von Postsendungen durch den Aufgeber.
Der Absender ist befugt, über die der Postanstalt zur Beförderung übergebenen Sachen
so lange auf seine Kosten zu verfügen, als solche nicht an den von ihm bezeichneten
mpfänger übergeben worden sind.
Artikel 11.
Aufhebung einzelner Artikel des revidirten Postvereins-Vertrages.
Die Artikel 19, 21, 22, 23, 33 und 71 des revidirten Postvereins-Vertrages treten
außer Geltung.
Artikel 12.
Ratification und Dauer des Nachtrages.
Die Ratisicationen der gegenwärtigen Vereinbarung, welche am 1. Jänner 1856 ins
eben treten, und von gleicher Dauer seyn soll, wie der revidirte Postvereins-Vertrag, wer-
den bis 1. December 1855 erfolgen.
Wien, den 3. September 1855.