Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Bestimmungen 
über die 
äußere Beschaffenheit und die Pehandlung 
der Postsendungen. 
8. 1. 
Allgemeine Beschaffenheit der Postsendungen. 
Die im Vereinsverkehre mit der Post zu versendenden Briefe, Gelder und Güter müssen 
nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gehörig adressirt und gezeichnet (signirt), 
und haltbar verpackt und verschlossen seyn. 
S. 2. 
Adresse. 
Die Adresse muß den Bestimmungsort, sowie die Person Desjenigen, an welchen die 
Zustellung erfolgen soll, so bestimmt bezeichnen, daß jeder Ungewißbeit darüber vorge- 
beugt wird. 
Dieß gilt auch bei solchen mit poste restante bezeichneten Gegenständen, für welche 
die Post Garantie zu leisten hat. Bei gewöhnlichen Briefen mit dem Vermerk „poste 
restante““ darf statt des Namens des Empfängers eine Angabe in Buchstaben, Ziffern u. s. w. 
angewendet seyn. 
8g. 3. 
Außenseite der Briefe. 
Außer den, auf die Beförderung oder Bestellung einer Sendung bezüglichen Angaben 
darf noch der Name oder die Firma des Absenvders, sonst aber soll keine, einer brieflichen 
Mittheilung gleich zu achtende Notiz auf der Außenseite enthalten seyn. 
Im Zuwiderhandlungsfalle kann ausnahmsweise die Beförderung eintreten, in soferne 
nach dem Ermessen des Postbeamten der Annahmestelle aus der Notiz unzweifelhaft erhellet, 
daß damit weder eine Entziehung des Porto, noch eine Injurie oder sonst strafbare Hand- 
lung beabsichtiget wird.
	        
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