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des Umfanges der Sendung und der Beschaffenheit des Inhaltes haltbar und sichernd ein-
gerichtet seyn.
Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden, und nicht
Fett oder Feuchtigkeit absetzen, daher auch bei Schriften= oder Acten-Sendungen, genügt im
Allgemeinen bei einem Gewichte bis zu ungefähr sechs Pfund, wenn die Dauer des Trans-
portes verhältnißmäßig kurz ist, eine Emballage von baltbarem Packpapier mit angemesse-
ner Verschnürung.
Auf größere Entfernungen zu versendende Gegenstände, sowie alle schwerere Fahrpost-
Gegenstände, müssen, in soferne nicht der Inhalt und Umfang eine andere festere Ver-
packung erfordert, mindestens in mehrfache Umschläge von starkem Packpapier verpackt seyn.
Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Nässe, Rei-
bung oder Druck leicht Schaden nehmen, z. B. Spitzen, Seidenwaaren u. s. w., müssen
nach Maßgabe ihres Wertbes, Umfanges und Gewichtes in, genügend sscherer Weise in
Wachsleinwand, Pappe (Pappdeckel), in gut beschaffenen und nach Umständen emballirten
Kisten u. s. w. verpackt seyn.
Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schädlich werden könnte,
müssen so verpackt seyn, daß eine solche Beschädigung fern gehalten wird. Mit Flössig-
keiten angefüllte kleinere Gefäße (Flaschen, Krüge u. s. w.) flud noch besonders in starken
Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren. Fässer, in denen Flüssigkeiten zur Versendung
kommen, müssen stark bereist und die Reifen gehörig befestiget seyn.
Sendungen von Blutegeln müssen so beschaffen seyn, daß von dem Inhalte des Ge-
fäßes nichts herausdringen kann.
Wird eine Verschnürung angebracht, so muß dieselbe so beschaffen und festgestegelt
sepn, daß sie ohne Verletzung der Sendungen und der Siegel nicht abgestreift oder geöffnet
werden kann.
8. 9.
Verschluß.
Der Verschluß einer jeden Postsendung muß haltbar und so eingerichtet seyn, daß
ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukommen ist. (Wegen
der Kreuz= und Streifband-Sendungen, sowie der Muster-Sendungen, vergleiche 88. 13
und 14.)
Der Verschluß einer jeden Fahrpost-Sendung, mit Ausnahme der underlarirten in