Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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g. 34. 
Behandlung der Nachnahme-Sendungen. 
Denjenigen Sendungen, auf welchen eine Nachnahme (ein Postvorschuß) baftet, sind 
am Aufgabeorte Rückscheine nach untenstehendem Formulare beizufügen, welche von der 
Abgabe-Postanstalt nach der Einlösung des Vorschusses ohne Verzug, oder im Falle der 
Nichteinlösung, spätestens nach vierzehn Tagen zugleich mit der nicht eingelösten Sendung 
nach dem Aufgabeort mit dem Vermerke über die erfolgte oder nicht erfolgte Einlösung 
zurückzusenden sind. 
Bei längerem Ausbleiben des Rückscheines hat die Postanstalt am Aufgabeorte ihrer 
vorgesetzten Postbehörde behufs der Abstellung der Unregelmäßigkeit Anzeige zu erstatten. 
  
  
—Formular 
(Vorderseite.) 
Rückschein über Postvorschuß-Gegenstände. 
D o zu wolle hierunter 
bemerken, ob d mit der heutigen Post dahin abgehende an 
in , worauf Postvorschuß 
baften, eingelöset worden ist, oder nicht ? 
den ten 18 
Post- 
Die oben erwähnte Vorschuß-Sendung ist am ten hier 
eingegangen und eingelöset worden. 
den ten 18 
Post- 
(Rückseite.) 
Vorschuß Nückschein. 
nach 
6. 35. 
Bezeichnung der Fahrpost-Sendungen. 
Alle mit einem Begleitbriefe versehenen Fahrpost-Sendungen sind bei der Aufgabe- 
ostanstalt mit dem Ortsnamen und mit einer Aufgabenummer deutlich zu bezeichnen.
	        
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