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Verweigert der Letztere die Zahlung, so ist ihm die Sendung ohne Portozahlung
auszufolgen, soferne er den Absender namhaft macht und das Couvert oder die Begleit-
Aoresse, oder eine Copie davon, zurückzunehmen gestattet.
Auf Grund des Couverts u. s. w. wird alsdann der fehlende Portobetrag der Auf-
gabe-Postanstalt zurückgerechnet. Für denselben hat niemals eine den Transit leistende
Vereins-Postanstalt zu haften.
S. 44.
Zurücknahme aufgegebener Postsendungen.
Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender vor deren Zustel-
lung an den Adressaten zurückgenommen werden.
Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestimmungsorte,
ausnahmsweise auch, in soferne dadurch keine Störung des Expeditionsdienstes herbeige-
fübrt wird, an einem unterwegs gelegenen Umspeditionsorte.
In welcher Weise sich Derjenige, welcher eine Sendung zurückfordert, bei der absen-
denden Postanstalt über seine Berechtigung dazu und über seine Persönlichkeit auszuwei-
sen hat, bestimmen die für jeden Postbezirk dieserhalb bestehenden Vorschriften.
Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat Derjenige, welcher dieselbe zurückfordert,
den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsortes schriftlich so genau zu bezeichnen,
daß derselbe unzweifelhaft als der reclamirte zu erkennen ist. Die gedachte Postanstalt
fertiget das Reclamationsschreiben aus, welchem die Postanstalten des betreffenden Courses
Folge zu leisten haben.
Soll die Zurückforderung auf telegraphischem Wege geschehen, so darf eine dießfallsige
Depesche nicht abgesandt, oder derselben Folge gegeben werden, wenn nicht die Postanstalt
des Aufgabeortes amtlich bescheiniget hat, daß der Absender sich als zur Zurückforderung
berechtiget bei verselben legitimirt habe; daß dieß geschehen, muß in der Depesche bemerkt seyn.
Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird das baar erlegte Franco, nicht aber
das durch Marken entrichtete Franco zurückgegeben.
Ist die Sendung bereits abgesandt, so hat der Absender das Porto, wie für eine 9°“
wöhnliche Retour-Sendung zu entrichten, und zwar bei Fahrpost-Sendungen bis zu und
von dem Orte, von dem der Gegenstand zurückgesandt wird.
Wien am 3. September 1855.