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Dieses wird mit dem Anfügen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die veränderte
Eintheilung sofort in Wirksamkeit tritt.
Stuttgart den 31. Dezember 1855.
Plessen.
2. Des Civilsenats des K. Obertribunals.
Gemeinbescheid, betreffend die Auslegung des s. 145, Absatz 3 des IV. Edikts
vom 31. December 1818.
Es ist zur Kenntniß des Obertribunals gekommen, daß manche Gerichte in ibren Er-
kenntnissen dem zu einer Leistung verurtheilten Beklagten ohne einen besondern Grund
eine Frist zu Erfüllung seiner Verbindlichkeit ertheilen, indem sie die Bestimmung des
S. 145, Absatz 3 des IV. Edikts, wornach bei allen Leistungen, zu welchen der Beklagte
verurtheilt wird, zugleich die Zeit zu deren Erfüllung bemerkt werden soll, so auslegen,
als ob mit jeder Verurtheilung zu einer Leistung eine Fristbestimmung zu verbinden sei.
Diese Auslegung kann nicht als richtig erkannt werden. Denn der Beklagte hat, wenn
die gegen ihn eingeklagte Leistung verfallen ist, keinen Anspruch darauf, daß ihm durch das
Urcheil eine Frist zu Erfüllung seiner Verbindlichkeit gegeben werde; der Kläger kann
vielmehr verlangen, daß der Beklagte zur sofortigen Erfüllung für schuldig erkannt werde,
und der Bestimmung einer besondern Erfüllungszeit bedarf es nur da, wo vermäöge des
Inbalts des streitigen Rechtsverhältnisses der Beklagte seine Verbindkichkeit erst nach dem
Eintritt einer gewissen Zeit oder Bedingung zu erfüllen hat. An diesem in der Natur
der Sache und den Gesetzen begründeten Grundsatz wollte offenbar die erwähnte Prozeß-
vorschrift nichts ändern. Dieselbe bezweckte nur, daß aus dem Erkenntnisse zu entnehmen
ei, wann der Beklagte zu erfüllen habe, was da, wo die Leistung sofort mit dem Eintritt
der Rechtskraft des Erkenntnisses zu geschehen hat, auch durch Weglassung jeder Zeit-
estimmung ausgedrückt werden kann, indem es sich dann von selbst versteht, daß der Klä-
ger, sobald das Erkenntniß rechtskräftig geworden, auf dessen Vollziehung antragen kann.
ndem aber die Gerichte auch dann, wenn der Inhalt des streitig gewordenen Rechtsver—
baͤltnisses es nicht mit sich bringt, in dem Urtheile eine besondere Erfüllungsfrist festsetzen,