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Art. 7.
1) Wer Malz auf einer ausländischen Mühle schroten läßt, hat die Vorschriften des
Art. 5 zu beobachten und überdieß das Malz nebst Begleitschein bei der Ausfuhr und dem
Wiedereintritt dem betreffenden Grenzsteuerbeamten zur Controle zu stellen.
2) Wer ungeschrotenes Malz nach Württemberg einführt, um solches auf einer würt-
tembergischen Mühle schroten zu lassen, hat dieß dem Grenzsteuerbeamten des Eintrittsorts
anzuzeigen, von diesem den vorgeschriebenen Begleitschein zu lösen, sowie die übrigen Vor-
schriften des Art. 5 einzuhalten, und außerdem den gesetzlichen Betrag der Abgabe bei dem
Grenzsteueramt zu hinterlegen.
3) Die Wiederausfuhr nach erfolgter Schrotung hat unter Controle bei demselben
Grenzsteueramte zu geschehen, welches nach richtigem Erfund der Ladung die hinterlegte
Abgabe zurückgibt.
4) Wer von einem württembergischen Versendungsort an einen württembergischen Be-
stimmungsort unter Berührung des Auslandes Bier oder Malz führt, hat die Ausfuhr und
Wiedereinfuhr den betreffenden Grenzsteuerbeamten anzuzeigen, welche diese Anzeige nach
vorgängiger Besschtigung und richtigem Erfund der Ladung auf dem Begleitschein zu be-
urkunden haben.
5) Nur durch einen mit diesen Einträgen versehenen Begleitschein kann der Beweis
des inländischen Ursprungs des Biers oder Malzes geführt werden.
Art. 8.
Wer ein Malzsurrogat verwendet, ist verbunden, vor dessen Einbringung in die Brau-
stätte den Ortssteuerbeamten herbeizurufen, welcher dasselbe nach Menge und Beschaffenheit
urkundlich aufzunehmen und die zu Bestimmung der Steuerschulvigkeit erforderliche Ein-
eitung (Art. 1, Ziffer 4) vorzubereiten hat.
Art. 9.
Jeder Müller, auf dessen Mühle Malz geschroten wird, hat die ihm durch gegenwär-
iges Gesetz auferlegten Verrichtungen gegen Belohnung aus der Staatskasse entweder selbst
#ersüllen oder biezu einen geeigneten volljährigen Gewerbsgehülfen von gutem Leumund
als Stellvertreter aufzustellen. Letzteres muß namentlich auch dann geschehen, wenn der
üller bäufig abwesend oder sonst verhindert ist, sowie wenn das Mühlgewerbe von einer
rau betrieben wird.