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Messung in sein Malzregister und in den Begleitschein unter Angabe des Tags und der
Stunde der Ankunft einzutragen, das Malz bald möglichst zu schroten, den Begleitschein
aber in der Zwischenzeit bis zur Abfuhr bei dem Malzregister aufzubewahren.
Bei der ebenfalls in thunlichster Kürze nach der Schrotung zu bewirkenden Abfuhr
des Malzes ist sofort der Begleitschein, nachdem zuvor in demselben, sowie in dem Malz-
kegister Tag und Stunde der Abfuhr vorgemerkt seyn wird, dem Führer des Malzes wie-
der zur Hand zu stellen.
5) Wenn ein Angestellter der Steuerverwaltung geschrotenes Malz in der Mühle, oder
auf dem Weg von da zurück, betritt, so kann er dessen Nachmeß, unter Zuziehung des
Müllers oder Malzeigenthümers oder eines Zeugen, vornehmen lassen.
Das im Anstandsfall zu unterstellende Maaßverhältniß des geschrotenen zum unge-
schrotenen Malz wird mit Berücksichtigung der Schrotungsart nach Vernehmung von Sach-
verständigen von der höheren Verwaltungsbehörde bestimmt.
Art. 11.
1) Die Erwerbung und der Besitz einer Privatschrotmühle oder sonstigen Maschine,
auf welcher Malz geschroten werden kann, ist, wo solcher nicht schon vor Erscheinung des
irtbschafts-Abgabengesetzes vom 9. Juli 1827 mit einer Bierbrauerei in dinglicher Eigen-
chast verbunden war, von besonderer Erlaubniß der pöberen Steuerbehörde abhängig,
velche nur für die Person unter den für die Sicherung der Abgabe erforderlichen Bedin-
hungen ertheilt wird.
2) Privatschrotmühlen und Schrotmaschinen stehen, mögen sie vor oder nach Erschei-
dung des Wirtbschafts-Abgabengesetzes vom 9. Juli 1827 errichtet worden seyn, unter
erschluß des Ortssteuerbeamten und dürfen nur in Anwesenheit eines von dem Bezirks-
kueramt zu bestellenden und zu verpflichtenden Aufsehers benützt werden.
Die Kosten dieser Controle werden von der Cameralamtskasse vorgeschossen und über
bzug der tarifmäßigen Gebühr des Müllers (Art. 9, Abs. 1) von dem Inhaber der
rtivatmuͤhle oder Schrotmaschine wieder zum Einzug gebracht.
M Für Prioatschrotmühlen und Schrotmaschinen ist ein biezu geeigneter volljähriger
# ann von gutem Leumund, welcher mit dem Inhaber der Muͤhle nicht im ersten oder
ͤweiten Grad, nach bürgerlicher Berechnung, verwandt oder verschwägert seyn darf, als
alzbrecher aufzustellen, welcher die Stelle des Müllers vertritt.
Der Inhaber ist für den Malzbrecher haftungspflichtig.