Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Die Strafe ist verwirkt bei den Verfehlungen Ziff. 1 und 2 mit der Ankunft des 
Malzes vor der Mühle, bei der Verfehlung Ziff. 3 mit der Einbringung des Surrogats 
in die Braustätte, bei der Verfehlung Ziff. 4 mit der Eröffnung des von der zuständigen 
Behörde auf den Grund des unwahren Vorbringens gefaßten Beschlusses. 
Wenn im Falle Ziff. 2 der Mehrbetrag die bemerkte Quote nicht übersteigt, so tritt 
nur Nachholung der Abgabe ein. "6 
rt. 14. 
Die Malzsteuergefährdung wird mit der Strafe des vierfachen, wenn die Uebertretung 
zur Nachtzeit verübt worden ist — des fünffachen Betrags der gefährdeten Abgabe gerügt und 
daneben die etwa zurückgebliebene Abgabe noch besonders nachgebolt. 
Wurde in den Fällen des Art. 13, Ziff. 1 und 2 eine Privatschrotmühle oder Schrot- 
maschine benützt, so tritt zugleich deren Beschlagnahme (Art. 21) ein. 
Wer eine der in Art. 13 aufgeführten mit der Steuergefährdungsstrafe bedrohten 
Uebertretungen verübt, nachdem gegen ihn wegen einer Verfehlung gegen diesen Art. 13 
im Laufe der vorangegangenen 3 Jahre eine Strafe rechtskräftig erkannt worden ist, un- 
terliegt neben Nachholung der etwa zurückgebliebenen Abgabe für den ersten Rückfall einer 
dem Sfachen Betrag dieser Abgabe gleichkommenden Strafe, für den zweiten Rückfall einer 
em 16fachen Betrage dieser Abgabe gleichkommenden Strafe, für den dritten Rückfall einer 
dem 20 fachen Betrag der Abgabe gleichkommenden Strafe und dem Verlust der Befugniß 
zum Brauereibetrieb, so wie der Hülfeleistung dabei für einen Zeitraum von längstens 
kinem Jahr. 
6 Auf die Bestrafung der Verfehlungen in Betreff der Uebergangssteuer von geschro- 
nem Malz und von Bier (Art. 12) finden die dießfalls bestebenden besonderen Normen 
knenng. Verfügung vom 23. December 1841 (Reg. Blatt S. 573) und Zollstrafgesetz 
em 15. Mai 1838. (Reg.Blatt S. 291.) 
Art. 15. 
Des erschwerten Controlevergehens macht sich schuldig: 
1) der Malzsteuerpflichtige: 
a) wenn er unterläßt, sich mit dem vorgeschriebenen Begleitschein zu versehen (Art. 13, 
Ziff. 1,2), ehe das Malz zur Mühle abgeführt wird, 
b) wenn mit einem sonst ordnungsmäßigen Begleitschein Malz zur Nachtzeit ohne 
besondere Erlaubniß (vergl. Art. 5) zur Mühle oder von da zurückgebracht wird; 
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