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dung stehenden Uebertretung dieses Gesetzes einem ibrer Hausgenossen, Gewerbsgehülfen
oder Taglöhner angesetzt werden.
Im Uebrigen ist die Frage, wer als Anstifter, Urheber, Gehülfe oder Begünstiger zu
bestrafen sei, nach den allgemeinen Strafgesetzen zu beurtheilen.
Die zur Entscheidung in der Hauptsache zuständige Behörde entscheidet auch über die
Haftungs-Verbindlichkeit (Ziff. 3) nach vorheriger Vernehmung des Haftungsverbindlichen,
welchem diese Entscheidung zu eröffnen ist und gegen solche das Recursrecht zusteht.
Der Verwaltung bleibt es überlassen, ob sie sich wegen des Einzugs der Strafe an
den Thäter oder an den Vertretungspflichtigen halten will.
Art. 19.
Wenn und so weit der Thäter und der Vertretungspflichtige eine Geldstrafe nicht zu
bezahlen vermögen, ist anstatt solcher dem Ersteren eine Gefängnißstrafe anzusetzen, bei
deren Bemessung die Summe von 1—4 fl. einer Gefängnißstrafe von 24 Stunden gleich-
geachtet wird. ,
Eine solche Strafe darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Verwandlung erfolgt auf
den Grund des vorliegenden rechtskräftigen Straferkenntnisses durch die zu Erkennung der
Gefängnißstrafe zuständige Behörde, welche dabei auf eine Prüfung der vorangegangenen
Entscheidung nicht eingehen darf.
Art. 20.
Die Verfolgung der Uebertretungen dieses Gesetzes verjährt in 3 Jahren.
In gleicher Zeit verjährt auch das Recht zur Nachforderung zurückgebliebener und zur
Rückforderung zu viel bezahlter Abgaben.
Die Verjährung der Uebertretungen lauft von dem Augenblick der beendigten That
und wird unterbrochen, so bald der Angeschuldigte von der zuständigen Behörde zur
Vernehmung über die wegen der vorgefallenen Verfehlung gegen ihn vorliegenden Ver-
vachtsgründe mündlich oder schriftlich, oder durch öffentliche Aufforderung vorgeladen wird,
oder vor Ablauf ver Verjährungszeit ein neues Vergehen gegen dieses Gesetz sich zu
Schulden kommen läßt.
Die Verjäbrung der Nachforderung zurückgebliebener Abgaben lauft von dem Tage
an, an welchem sie nach dem Gesetze zahlungsfällig sind und wird durch urkundliche An-
forderung der Zahlung von Seite der Steuerverwaltung unterbrochen.
Die Verjährung der Zurückforderung zu viel bezablter Abgaben lauft von dem Tage