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1) Der zuständige Gemeinderath bat die von den Pflichtigen beizubringenden Nach-
weise über die Abbezahlung von Ablösungsschulden zu sammeln, je auf den 1. Januar und
1. Juli unter Mitwirkung des Notars des Bezirkes einer Prüfung zu unterwerfen und
sodann das erforderliche Erkenntniß auszusprechen, auf dessen Grund sofort
2) der Notar die Löschung der Vormerkung über die betreffenden Ablösungsschulden
im Güterbuch vorzunehmen hat.
3) Die Gebühren der Gemeinderäthe und Notare für diese regelmäßigen Ver-
handlungen sind auf die Gemeindekassen zu übernehmen, während in dem Falle, wenn
von Seiten eines oder mehrerer Pflichtigen der ordentliche Termin (1. Januar und 1. Juli)
nicht abgewartet werden will, sondern ausnahmsweise in der Zmwischenzeit Löschung
verlangt wird, die Antragsteller die Gebühren zu entrichten haben.
4) Der Betrag der Gebühren ist für den Gemeinderath nach §. 11 der K. Verord-
nung vom 22. Februar 1841 und für den Notar nach §. 7 der Ministerial-Verfügung
vom 1853 zu bemessen.
Stuttgart den157.
Wächter. Linden.
:8) Des Departements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
a) Bekanntmachung, betreffend die Genehmigung einer Aktiengesellschaft.
Nachdem Seine Königliche Majestät vermöge böchster Entschließung vom 28.. M.
der unter der Firma „Maschinenbau-Gesellschaft Heilbronn“ gegründeten Altiengesellschaft
auf den Grund der vorgelegten Statuten die landesherrliche Genehmigung gnädigst ertheilt
haben, so wird dieß unter dem Anfügen öffentlich bekannt gemacht, daß die Gesellschaft ihren
Wohnfitz in Heilbronn hat und ihr Kapital in 500,000 Gulden, in eintausend Altien zu
fünfhundert Gulden, besteht, von welchen jedoch vorerst nur fünfbundert Aktien im Ge-
sammtbetrage von zweimalhundertfünfzigtausend Gulden ausgegeben werden“ letztere find
O
vollständig gezeichnet und hieran bereits 224,000 Gulden baar eingezahlt.