Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

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i Für Gewichtsmengen über 12 Unzen sind starke Gläser entweder von der gewöhn- 
ichen Bouteillenform over sogenannte Pfundgläser zu verwenden. 
Weiße Gläser bis zu 12 Unzen, wenn sie verlangt werden, werden um die Hälfte 
böher berechnet. 
Wenn bei Arzneilieferungen auf Rechnung öffentlicher Kassen an öffentliche Anstalten 
eder für Epidemieen Gläser oder Töpfe gereinigt zurückgegeben werden, so sind an dem 
Betrag der Rechnung abzuziehen: 
für grüne Gläser 
bis zu 8 Unen kr. 
über 8, „ 12 „ Si kr. 
„ 12 „ „ 24 „ 6éE66( kr. 
für tbönerne Töpfe 
bis zu 2 Unzen. kr. 
über 2 „ „ 8 „ . .. .. 2kr. 
8 24.,... käkrn. 
b) Bekanntmachung, betreffend einige Abänderungen der Tare der thierärztlichen Arzneimittel. 
(Mit einer Beilage.) 
#1# In Folge der neuestens vollzogenen Revision der bestehenden Taxe der thierärztlichen 
neimittel wird verfügt: . 
1) Für die in der Beilage verzeichneten Arzneistoffe und Gefässe gelten bis zur nächst- 
künftigen Tarc-Abänderung die beigefügten Preisbestimmungen. 
2) Für alle übrigen Artikel gelten die Bestimmungen der Taxe vom 26. August 1848. 
3) Die abgeänderten Preisbestimmungen treten mit dem 1. Januar 1858 in Wirksamkeit. 
  
  
  
Stuttgart den 15. December 1857. Geßler. 
Beilage 
Medleinal-Gewicht. 
1 Prund. 1 Unze. Drachme. 
— 
A fl. kr. si. kr. n. kr. 
4 Cohol germanicus 3303333. 200|— 2 — 
0P lucida buil. — — 4 — 
almen crudum venale bll. 13 Uns. jj. 3 — 
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es Chamomillac vulg. intrgger. 2— 3 — 
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