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ergibt, wo d die Dicke des Kesselblechs in Decimallinien, D den Durchmesser der eylindri-
schen Wandungen des Kessels in Fußen und u den Ueberdruck des Dampfs in Atmosphä-
ren bedeutet (s. Tab. I.). .
Für Aufsätze (Dampfdome) aus Gußeisen ist die Wanddicke mindestens dreimal so
groß, für vernietete Feuerröhren, welche den Dampfdruck auf ibrer äußeren Fläche zu
ertragen haben, um ½ größer zu nehmen, als die obige Formel ergibt.
Bei Kesselwandungen, welche ganz oder theilweise von der eplindrischen Form abwei-
chen, muß an allen Theilen, wo dieß der Fall ist, entweder durch Anwendung noch stärke-
ren Bleches oder durch besondere Verstärkungen und Verankerungen dafür gesorgt werden,
daß vieselben durch den Dampfdruck, sowie bei den Proben keinerlei nachtheilige Form-
veränderung erleiden.
Blechdicken über 6“ dürfen für die Regel nur bei denjenigen ebenen Theilen der so-
hgenannten Röhrenkessel, in welche die Röhren eingenietet find, in Anwendung gebracht
werden.
S. 5.
Bei jedem Dampfkessel von 60 Quadratfuß Heizfläche und darüber muß dafür ge-
sorgt seyn, daß derselbe in zweifacher Weise, entweder durch Pumpen oder durch andere
Vorrichtungen mit dem erforderlichen Speisewasser versehen werden kann; so nämlich, daß
wenn eine der fraglichen Vorrichtungen dienstunfähig wird, die andere dafür in Thätigkeit
treten kann.
Bei Dampfkesseln unter 60 Quadratfuß Heizfläche, sowie bei einfachen, unmittelbar
am Kessel fest angebrachten Speisevorrichtungen, an welchen sich keine anderen beweglichen
Theile befinden, als die für die unmittelbare Absperrung oder Zulassung des Speisewassers
unbedingt erforderlichen Hahnen und dergleichen kann die Anschaffung einer zweiten Speise-
vorrichtung nachgesehen werden.
8. 6.
Jeder Dampfkessel von mehr als 60 Quadratfuß Heizfläche muß in seiner höchsten
Fce und zwar in größtmöglicher Entfernung von einander zwei Sicherheits-Ventile
aben.
Statt des erforderlichen zweiten Sicherheits-Ventils ist ein sogenanntes Sicherheits-
Rohr gestattet.