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Es bleibt übrigens den Behörden vorbehalten, für einzelne Fälle, namentlich bei
Schiffskesseln und Kesseln von verhältnißmäßig geringem Wassergehalt, noch einen böheren
Wasserstand vorzuschreiben.
8. 9.
Um den Wasserstand zu beobachten, ist an jedem Dampfkessel ein Wasserstandsglas
und außerdem noch eine andere zuverlaͤßige Vorrichtung für den gleichen Zweck, Schwim-
mer, Probehahnen, anzubringen.
Der zuläßig niederste Wasserstand ist sowohl bei dem Wasserstandsglas als dem
Schwimmer deutlich und bleibend zu bezeichnen.
Werden Probehahnen angewendet, so find deren wenigstens zwei in verschiedener
Höhe anzubringen. Dieselben sollen dem Kesselwärter leicht zugänglich und von zuver-
lätiger Wirkung seyn.
Der untere Hahnen soll in der Linie des zuläßig niedersten Wasserstands in den
Kessel einmünden.
8. 10. »
An jedem Dampfkessel muß ein gutes Manometer angebracht seyn, das den Dampf-
druck jever Zeit richtig angibt und von dem Heizer leicht beobachtet werden kann.
8. 11.
Wo der Dampf mehrerer Kessel zusammengeführt ist, müssen nichtsdestoweniger bei
ledem derselben die gleichen Vorrichtungen angebracht werden, wie es im Vorhergehenden
ür den einzelnen Kessel vorgeschrieben ist; jedoch genügt es bezüglich der herzustellenden
Speisevorrichtungen, wenn deren zwei aufgestellt sind und jede derselben für sich das für
sämmtliche Kessel erforderliche Speisewasser beizuschaffen vermag.
5. 12.
" Alle feststehenden, sowie Schiffsdampfkessel sind mit dem doppelten, Locomotivkessel
mit dem Andertgalbfachen des größten zuläßigen Ueberdrucks durch Einpumpen von kaltem
Wasser zu probiren.
Die Probe, zu deren Vornahme jeder der von dem Ministerium bestellten Sachver-
ständigen (§6. 25 und 30) ermächtigt ist, hat jedenfalls vor dem Einmauern des Kessels
Gs geschehen; es kann dieselbe aber sowohl in der Werkslätte, in welcher der Kessel gefer-
igt wurde, als da, wo er angewandt werden soll, vorgenommen werden.