Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

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Es bleibt übrigens den Behörden vorbehalten, für einzelne Fälle, namentlich bei 
Schiffskesseln und Kesseln von verhältnißmäßig geringem Wassergehalt, noch einen böheren 
Wasserstand vorzuschreiben. 
8. 9. 
Um den Wasserstand zu beobachten, ist an jedem Dampfkessel ein Wasserstandsglas 
und außerdem noch eine andere zuverlaͤßige Vorrichtung für den gleichen Zweck, Schwim- 
mer, Probehahnen, anzubringen. 
Der zuläßig niederste Wasserstand ist sowohl bei dem Wasserstandsglas als dem 
Schwimmer deutlich und bleibend zu bezeichnen. 
Werden Probehahnen angewendet, so find deren wenigstens zwei in verschiedener 
Höhe anzubringen. Dieselben sollen dem Kesselwärter leicht zugänglich und von zuver- 
lätiger Wirkung seyn. 
Der untere Hahnen soll in der Linie des zuläßig niedersten Wasserstands in den 
Kessel einmünden. 
8. 10. » 
An jedem Dampfkessel muß ein gutes Manometer angebracht seyn, das den Dampf- 
druck jever Zeit richtig angibt und von dem Heizer leicht beobachtet werden kann. 
8. 11. 
Wo der Dampf mehrerer Kessel zusammengeführt ist, müssen nichtsdestoweniger bei 
ledem derselben die gleichen Vorrichtungen angebracht werden, wie es im Vorhergehenden 
ür den einzelnen Kessel vorgeschrieben ist; jedoch genügt es bezüglich der herzustellenden 
Speisevorrichtungen, wenn deren zwei aufgestellt sind und jede derselben für sich das für 
sämmtliche Kessel erforderliche Speisewasser beizuschaffen vermag. 
5. 12. 
" Alle feststehenden, sowie Schiffsdampfkessel sind mit dem doppelten, Locomotivkessel 
mit dem Andertgalbfachen des größten zuläßigen Ueberdrucks durch Einpumpen von kaltem 
Wasser zu probiren. 
Die Probe, zu deren Vornahme jeder der von dem Ministerium bestellten Sachver- 
ständigen (§6. 25 und 30) ermächtigt ist, hat jedenfalls vor dem Einmauern des Kessels 
Gs geschehen; es kann dieselbe aber sowohl in der Werkslätte, in welcher der Kessel gefer- 
igt wurde, als da, wo er angewandt werden soll, vorgenommen werden.
	        
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