Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

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8. 14. 
Größere Dampfkessel dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, oberhalb welchrr sich 
keine Menschen aufzuhalten pflegen. 
Innerhalb solcher Räume, in welchen sich gewöhnlich Menschen aufzuhalten pflegen, ist 
die Aufstellung größerer Dampfkessel nur in dem Falle gestattet, wenn diese Räume (TAr- 
beitssäle oder Werkstätten) sich in besonderen für sich bestehenden Gebäuden befinden und 
eine verhältnißmäßig bedeutende Grundfläche und Höhe besitzen. 
S. 15. 
Für größere Dampfkessel kann, wenn ihre Entfernung von fremden Wohngebäuden, 
Bauplätzen und öffentlichen Wegen weniger als 20 Fuß beträgt, die Abscheidung von diesen 
Gebäuden, Bauplätzen und Wegen durch eine mindestens 2½ Fuß dicke Mauer (Schutz- 
mauer) vorgeschrieben werden, welcher Mauer eine Höhe von wenigstens 3 Fuß über den 
böchsten Dampfraum des Kessels und eine dem Kesselgemäuer mindestens gleiche Länge zu 
geben ist. · 
Solche Schutzmauern dürfen keinerlei Oeffnungen erhalten. 
Wird indessen der Dampfkessel so tief in das natürliche Terrain eingesetzt, daß der 
böchste Theil des Dampfraums vom Kessel sich noch 3 Fuß unter der Oberfläche des Ter- 
rains befindet, so kann die Führung einer Schutzmauer keinesfalls verlangt werden. 
« 8.16. 
Der Raum, worin größere Kessel steben, darf nicht überwölbt werden und es darf 
das Gebälk und Dach desselben nicht mit einem andern Gebäude fest zusammenhängen. 
S. 17. 
Die Aufstellung von Dampftesseln im Freien zu vorübergehenden Zwecken, z. B. zum 
Betrieb eines Hoch= oder Wasser= oder Bergbaues kann zugelassen werden, wenn die zum 
Schutze der Nachbarschaft im einzelnen Falle nothwendigen Vorkehrungen getroffen 
werden. 
S. 18. 
G Das den Feuerraum und die Feuerzuͤge eines Dampfkessels einschließende Mauerwerk 
b 
nantemäuey muß von den Umfassungswandungen des Kesselgelasses mindestens 3 Zoll 
ehen.
	        
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