Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

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Artikel 12. 
Die vertragenden Regierungen werden die neu ausgegebenen Vereinsmünzen gegen- 
seitig von Zeit zu Zeit in Bezug auf ihren Feingehalt und auf ihr Gewicht prüfen lassen, 
und von den Ausstellungen, die sich dabei etwa ergeben, einander Mittheilung machen. 
Für den unerwarteten Fall, daß die Ausmünzung der einen oder der andern der be- 
bbeiligten Regierungen im Feingehalte oder im Gewichte den vertragsmäßigen Bestimmun- 
gen nicht entsprechend befunden würde, übernimmt dieselbe die Verbindlichkeit, entweder 
sofort oder nach vorangegangener schiedsrichterlicher Entscheidung sämmtliche von ihr ge- 
Frägte Vereinsmünzen desjenigen Jahrganges, welchem die fehlerhafte Ausmünzung ange- 
bört, wieder einzuziehen. · 
Artikel 13. 
Sämmtliche vertragende Staaten verpflichten sich, ihre eigenen groben Silbermünzen 
niemals gegen den ihnen beigelegten Werth berabzusetzen, auch eine Außercourssetzung der- 
elben anders nicht eintreten zu lassen, als nachdem eine Einlösungsfrist von mindestens 
bier Wochen festgesetzt und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt 
gemacht worden ist. 
Nicht minder macht jeder Staat sich verbindlich, die gedachten Münzen, einschließlich 
der von ihm ausgeprägten Vereinsmünzen, wenn dieselben in Folge längerer Circulation 
und Abnutzung eine erhebliche Verminderung des ihnen ursprünglich zukommenden Metall- 
werths erlitten haben, allmälig zum Einschmelzen einzuziehen und dergleichen abgenutzte 
tücke auch dann, wenn das Gepräge undeutlich geworden, stets für voll zu demjenigen 
erthe, zu welchem sie nach der, von ihm getroffenen Bestimmung in Umlauf gesetzt find, 
ei allen seinen Kassen anzunehmen. 
Artikel 14. 
Es bleibt vorbehalten, zu Zahlungen im kleinen Verkehre und zur Ausgleichung klei- 
nere Muͤnze nach einem leichtern Münzfuß als dem Landesmünzfuß (Art., 2 und 3) in 
einem dem letztern entsprechenden Nennwerth als Scheidemünze sowohl in Silber als in 
upfer auszuprägen. 
Dieselbe hat auf dem Gepräge stets die ausdrückliche Bezeichnung als „Scheidemünze“ 
z enthalten und darf sich beim Silber nicht über Stücke von der Hälfte des kleinsten 
ourant-Theilsstückes, beim Kupfer bingegen nicht über bezüglich 6 und 5 Pfenning- 
fennig= sowie über bezüglich 4 Hunderttheil= und 2 Kreuzer-Stücke erheben; es ist auch 
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