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Der Durchmesser der Vereinsgoldmünze wird für die Krone auf 24 Millimeter, für
die Halbe Krone auf 20 Millimeter festgesetzt; beide werden im Ringe und mit einem
glatten, mit vertiefter Schrift oder Verzierung versehenen Rande geprägt werden.
In den Avers ist das Bilpniß des Landesherrn und bei der freien Stadt Frankfurt
das Wappen der Stadt aufzunehmen.
Der Revers muß die Angabe des Theilverhältnisses zum Pfunde feinen Goldes und
die ausdrückliche Bezeichnung als Vereinsmünze, sowie den Namen der Münze in einem
oben offenen Kranze von Eichenlaub (corona) und die Jahreszahl enthalten. Durch letz-
tere ist stets das Jahr der wirklichen Ausmünzung zu bezeichnen.
Vereinsgoldmünzen, welche das Normalgewicht von ¼ bezüglich ½0 des Pfundes
mit der gestatteten Gewichtsabweichung von 2½ Tausendtheilen haben (Passirgewicht) und
nicht durch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädigung am Gewichte verringert find, sollen
bei allen Zahlungen als vollwichkig gelten.
Artikel 20.
Die Bestimmungen der Art. 6 und 12 finden ebenmäßig auf die Vereinsgoldmünze
Anwendung. Im Uebrigen werden die vertragenden Staaten keine Verpflichtung über-
nehmen, diejenigen Vereinsgoldmünzen, welche in Folge der Circulation, Abnutzung u. s. w
eine Verminderung des ihnen ursprünglich zukommenden Metallwerthes erlitten haben, auf
öffentliche Kosten einzuziehen oder nach ihrem ursprünglichen Metallwerthe bei ihren Kassen
anzunehmen.
Die Anordnungen, welche ein Staat pinsichtlich des Umlaufs dieser Goldmünze inner-
halb seines Gebietes, insbesondere hinsichtlich der Annahme bei den Staatskassen, des Werth-
abzuges, welcher bei Zahlungen an die Staatskassen mit Rücksicht auf das Mindergewickt
und auf die Umprägungskosten einzutreten bat, der Einziehung, Umprägung u. f. w. trifft
ebenso wie die in Bezug auf diese Goldmuͤnzen ergehenden münzpolizeilichen Bestimmungen
finden daselbst ohne Weiteres auch auf die gleichnamigen Goldmönzen der mitvertragenden
Staaten Anwendung. · .
Vereinsgoldmünzen, welche das Passirgewicht (Art. 19) nicht erreichen und an Zab-
lungsstatt von den Staatskassen und von den unter Autorität des Staates bestebenden An-
stalten, namentlich den Geld= und Kredit-Anstalten, Banken u. s. w. angenommen worden
find, dürfen von den Staatskassen und den letztgedachten Anstalten nicht wieder ausgegeben
werden; bei Annahme solcher Goldstücke kann ein dem Mindergewicht entsprechender Wert