Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

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abzug stattfinden, welcher bei Zahlungen an die Staatskassen für jedes an dem Normal- 
gewicht von ½8 bezüglich ½0 Pfund fehlende ½0 Tausendtheil des Pfundes (50 Milli- 
grammen), unter Zuschlag eines Betrages von ½ Procent des Kassencourses für die Kosten 
der Umprägung zu bestimmen ist. 
Artikel 21. 
Die vertragenden Staaten werden darüber wachen, daß die im Landesmünzfuße fest- 
buhaltende Grundlage der reinen Silberwährung in keiner Weise erschüttert oder beeinträch- 
tigt werde. In dieser Beziehung bleibt es 
a) zwar jedem Staate unbenommen, die Vereinsgoldmünzen (Art. 18) bei seinen Kassen 
nach einem im Voraus bestimmten Cours an Zahlungsstatt für Silber zuzulassen 
und diese Zulassung entweder auf alle Leistungen und Kassen oder nur auf einzelne 
derselben zu erstrecken; eine solche Vorausbestimmung hat jedoch stets nur auf die 
Dauer von höchstens sechs Monaten sich zu beschränken und ist bei Ablauf des letz- 
ten Monats für die nächste Kassencours-Periode jedesmal von Neuem vorzunehmem 
Der Kassencours darf nicht über denjenigen Werth bestimmt werden, der sich 
aus dem Durchschnitte der amtlichen Börsencourse jener Münzsorte in den vorher, 
gegangenen sechs Monaten ergibt. Auch wird jede Regierung sich das Recht vor- 
behalten, diesen Cours innerhalb der betreffenden Periode jederzeit abzuändern umd 
nach Befinden zurückzuziehen. · 
b) Die Bestimmung eines Kassencourses darf fernerhin nur für die Vereinsgoldmünzen 
und nicht für andere Gattungen gemünzten Goldes erfolgen. 
e) Den Bekanntmachungen, durch welche der Kassencours bestimmt wird, ist die mög- 
lichste Verbreitung zu geben. Dieselben müssen, auch wenn eine Aenderung des 
Kassencourses für die betreffende nächste Periode nicht beabsichtigt wird, stets vor 
Eintritt der letztern erlassen werden und haben zu enthalten: 
aa) die Angabe des durchschnittlichen Handelscourses auf den maßgebenden Börsen- 
plätzen während der unmittelbar vorangegangenen sechs Monate; 
bb) den piernach bestimmten Kassencours; 
cc) die Zeitdauer der Geltung desselben; 
dd) den Vorbehalt, diesen Kassencours nöthigenfalls auch vor Ablauf der bestimmten 
Zeit (cc) zu ändern, beziehungsweise herabzusetzen;
	        
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