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einbarung des gegenwärtigen Vertrags als abgeändert zu betrachten sind oder von den
betreffenden Staaten unter sich abgeändert werden, noch ferner als in Kraft bestehend an-
gesehen werden.
Artikel 24.
Die vertragenden Staaten werden alle Gesetze und Verordnungen, welche zur Rege-
lung des Mönzwesens im Sinne des gegenwärtigen Vertrags ergehen werden, ingleichen
die zu deren Ausführung unter einzelnen von ihnen etwa zu Stande kommenden Verein-
barungen sich einander mittheilen.
Nicht minder verpflichten sich dieselben, nach Ablauf jedes Jahres einen amtlichen Nach-
weis über die im Laufe des letztern stattgefundenen Ausmünzungen aller Art mit Bezeich-
nung der verschiedenen Münzsorten einander mitzutheilen sowie zu veröffentlichen, und in
eiden Fällen die Gesammtwerthsumme aller seit Annahme des bestehenden Landesmünz-
fußes ausgepraͤgten Muͤnzen jeder Sorte mit angeben zu lassen.
Artikel 25.
Das mit dem Handels= und Zollvertrage vom 19. Februar 1833 zugleich abgeschlos-
sene, diesem als Beilage IV angereihte Münzcartel bleibt dergestalt ferner aufrecht erhal-
ben, daß es an Stelle des Münzeartels der zum deutschen Zoll= und Handelsverein ver-
undenen Staaten d. d. Karlsruhe den 21. October 1845 auch zwischen den Letzteren unter
fich Geltung haben soll, und es wird demselben gleiche Dauer wie dem gegenwärtigen
ertrage beigelegt.
Artikel 26.
» Für den Fall, daß andere deutsche Staaten oder solche außerdeutsche Staaten, welche
einem der beiden Zollsysteme sich anschließen, dem gegenwärtigen Münzvertrage beizutreten
vünschen, erklären die vertragenden Regierungen sich bereit, diesem Wunsche durch deßhalb
einzuleitende Verhandlungen Folge zu geben.
Artikel 27.
6 Die Dauer des Vertrags wird zunächst bis zum Schlusse des Jahres 1878 festgesetzt;
i- auch alsdann derselbe, insofern der Rücktritt von der einen oder der andern Seite
erklärt oder eine anderweite Vereinbarung darüber nicht getroffen worden ist, still-
hweigend von fünf zu fünf Jahren als verlängert angesehen werden.