Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

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B) Der Departements des Innern und der Finanzen. 
Der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Bekanntmachung, betreffend den gegenseitigen Gewerbebetrieb der Angebörigen der Zollvereinsstaaten 
und der freien Stadt Bremen. 
In den Artikeln 9 und 13 des Vertrags zwischen dem Zolloecrein und der freien 
Hansestadt Bremen wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse vom 26. Ja- 
nuar 1856 (Reg.Blatt S. 229) ist verabredet worden: 
1) daß die den contrahirenden Staaten angehörigen Fabrikanten und Gewerbtreiben- 
den, welche blos für das von ibnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, 
welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen 
zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in demjenigen Staate, in 
welchem sie ihren Wohnsttz haben, durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben 
baben, oder im Dienste solcher inländischen Gewerbtreibenden oder Kaufleute stehen, in dem 
Gebiete des anderen kontrahirenden Theils keine weitere Abgabe hiefür zu entrichten ver- 
pflichtet seyn sollen; 
2) daß die Angehörigen des einen der Contrahenten, welche die Märkte und Messen 
in dem Gebiete des anderen beziehen, daselbst hinsichtlich der Verbindlichkeit zur Entrichtung 
einer Abgabe dafür den eigenen Angehörigen gleich zu behandeln sind. 
Nach den zur Ausführung dieser Vertragsbestimmungen getroffenen Vereinbarungen 
sollen dieselben mit dem 1. Januar d. J. in Wirksamkeit treten. 
Die Legitimationen, mittelst welcher die Berechtigung zum steuerfreien Aufsuchen von 
Waarenbestellungen oder Ankauf nachzuweisen ist, sind nach den der Verfügung vom 8. De- 
cember 1835 (Reg. Blatt S. 460) angeschlossenen Mustern A. und B., die Legitimationen 
zum Meß= und Marktbesuch nach dem ebendaselbst befindlichen Muster D. und die steuer- 
sreien Gewerbescheine nach dem Muster C. von ven in jener Verfügung bezeichneten Po- 
lizeiämtern auszustellen. Da jedoch im Bremischen Staate besondere Abgaben für den 
Betrieb von Gewerben nicht erhoben werden, so sollen für die Bremischen Staatsangehö= 
rigen die Legitimationen A. B. und D., welche von den Bremischen Polizeibehörden aus- 
zustellen sind, am Schlusse, statt der Bemerkung über die Cntrichtung der gesetzlich beste- 
benden Steuern und Abgaben, die Bescheinigung enthalten, daß der Reisende zur Betrei- 
bung des erwähnten Gewerbes im dortigen Staate berechtigt sei.
	        
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