Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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der Einschreibung der Zins nur gegen Quittung bei ver so eben genannten Kasse, oder 
bei den Cameralämtern oder Oberamtepflegen des Landes zu erheben. 
4) Das Anlehen ist von Seiten des Gläubigers unaufkündbar. Die ordentliche Til- 
gung desselben erfolgt innerhalb 50 Jahren vom 1. Juli 1860 an vurch jährliche Ver- 
loofsungen. Außerordentliche Tilgungen werden vorbehalten, vor dem 1. Juli 1864 findet 
aber eine solche nicht statt. 
5) Die bei jeder Verloosung gezogenen Kapitalien werden jedesmal öffentlich bekannt 
gemacht und drei Monate nach dieser Bekanntmachung bei der Staatsschuldenzahlungs- 
kasse zurückbezahlt werden. 
6) Mit der Annahme von Unterzeichnungen auf dieses Anlehen und mit der Ver- 
mittlung der Einzahlungen auf dasselbe sind beauftragt: 
# die K. Staatshauptkasse in Stuttgart, 
sämmtliche Staats-Cameralämter, 
die K. Hofbank in Stuttgart, 
das Bankhaus Dörtenbach & Comp. daselbst, 
» Stabl & Feverer daselbst und 
„ Gebrüder Benedikt daselbst. 
Die Unterzeichnung wird bei allen diesen Aemtern und Bankhäusern eröffnet: 
am 15. Juni v. J. Vormittags 9 Uhr 
und geschlossen 
am 25. Juni v. J. Abends 5 Uhr 
7) Bei ver Unterzeichnung sind je für 100 fl. des gezeichneten Anlehensbetrags 10 fl. 
gegen von jenen Kassen und Bankhäusern auszustellende Interimsscheine baar zu erlegen. 
8) Die Betheiligung kann in beliebigen Beträgen, welche durch die Zahl 100 theil- 
bar sind, erfolgen und darf vie einzelne Zeichnung nicht weniger als 100 fl. betragen. 
9) Uebersteigen sämmtliche Zeichnungen die Summe von 5,700,000 fl., so werden 
alle mehr als 300 fl. betragenden Zeichnungen verhältnihmäßig auf eine durch 100 theil- 
bare Summe herabgesetzt, und den Betheiligten hievon Kenntniß gegeben. 
10) Die weiteren Einzahlungen auf die gezeichneten und nach Ziffer 9 festgestellten 
Beträge sind an diejenigen Kassen oder Bankhäuser zu leisten, bei welchen die Unterzeich- 
nung erfolgt ist und zwar in der Zeit « 
vom 1. bis 8. August 40 fl. 
vom 1. bis 8. Oktober 50 fl.. fe für 100 fl.
	        
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