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4 kr., für das Mittagessen 12 kr., für das Abendessen 8 kr. und für ein verstärktes Essen,
wenn, anstatt Mittags und Abends, nur einmal gegessen wird, 18 kr. berechnet.
Hinsichtlich der Verköstigung, auf welche vie auf Verpflegung einquartierten Angehs-
rigen der K. Truppen vom Oberfeldwebel und Oberwachtmeister abwärts Anspruch zu
machen haben, wird auf die Bekanntmachung vom 30. Juli 1849 (Reg. Blatt S. 353)
hingewiesen.
Offiziere und Militärbeamte mit Offiziersrang werden in der Regel nur auf Dach
und Fach einquartiert. In diesem Fall haben sie, soweit es die Verbältnisse gestatten,
neben den nöthigen Unterkunftsräumen für Diener und Pferde anzusprechen:
Subaltern-Offiziere (Hauptmann, Rittmeister, Oberlieutenant, Lieutenant) und Militär-
beamte gleichen Ranges je 1 Zimmer mit angemessener Einrichtung, Bett, Heizung und
Beleuchtung; "“
· Stabsoffiziere (Oberst, Oberstlieutenant, Major) und Militärbeamte dieses Ranges
je 2 Zimmer;
Generale (Generallieutenant, Generalmajor je 3 Zimmer und der commandirende
General 4 bis 5 Zimmer.
Falls Offlziere und Militärbeamte mit Offiziersrang neben der Einquartierung auf
Dach und Fach auch Verköstigung erhalten, so haben sie für letztere täglich den Quartier-
trägern zu bezahlen: Subaltern-Offiziere 1 fl. (für Frühstück 6 kr., Mittagessen 36 kr.,
Abendessen 18 kr.).
Stabsoffiziere 1 fl. 12 kr. (für Frühstück 7 kr., Mittagessen 45 kr, Abendessen 20 kr.)
Generale 1 fl. 30 kr. (für Frübstück 9 kr., Mittagessen 54 kr., Abendessen 27 kr.).
Der commandirende General 2 fl. (für Frühstück 12 kr., Mittagessen 1 fl. 12 kr.,
Abendessen 36 kr.).
Hiefür haben sie anzusprechen: Frühstück: Kaffee mit Brod; Mittagessen: Suppe,
Ochsensleisch mit Zugehör, Gemüse mit Beilage, eine Nachspeise und 1 Schoppen Wein;
Abendessen: Suppe, Braten und eine Nachspeise nebst 1 Schoppen Wein.
Diese Bestimmungen finden, vorbehältlich besonderer Uebereinkünfte mit einzelnen
Bundesregierungen, auf die Truppen der übrigen deutschen Bundesstaaten bei Einquartie-
rungen im Königreiche gleichmäßige Anwendung, jedoch haben solche Truppen den Quartier-
trägern auch für Dach und Fach eine Entschädigung zu leisten, und zwar: