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Cap. XII.
Eintritt der Wirksamkeit der Motariatsordnung und Eusführung derselben.
Von der durch das Ministerium der Justiz mittelst Verordnung bekannt
zu machenden Zeit an, wo gegenwärtige Notariatsordnung in Wirksamkeit
tritt, verlieren alle in Gesetzen, Verordnungen oder Privilegien enthaltene,
ihr entgegenstehende Bestimmungen und Vorschriften ihre Kraft.
Amtshandlungen der Notare, welche vor dem Eintritte der Wirksamkeit
dieser Notariatsordnung vorgenommen wurden, sind nach denjenigen gesetzlichen
Vorschriften zu beurthellen, welche zur Zeit ihrer Vornahme gegolten
haben.
Unser Ministerium der Justiz ist ermächtigt, die zur Ausführung dieser
Notariatsordnung erforderlichen Anordnungen zu erlassen.
Urkundlich haben Wir diese
Notariatsordnung
eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 3ten Juni 1859.
Johaun Heinrich August von Vehr.