Volltext : Advocatenordnung und Notariatsverordnung für das Königreich Sachsen vom 3ten Juni 1859.

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Cap.  XII.
Eintritt  der  Wirksamkeit  der  Motariatsordnung  und  Eusführung  derselben.
Von  der  durch  das  Ministerium  der  Justiz  mittelst  Verordnung  bekannt
zu  machenden  Zeit  an,  wo  gegenwärtige  Notariatsordnung  in  Wirksamkeit

tritt,  verlieren  alle  in  Gesetzen,  Verordnungen  oder  Privilegien  enthaltene,
ihr  entgegenstehende  Bestimmungen  und  Vorschriften  ihre  Kraft.

Amtshandlungen  der  Notare,  welche  vor  dem  Eintritte  der  Wirksamkeit
dieser  Notariatsordnung  vorgenommen  wurden,  sind  nach  denjenigen  gesetzlichen

  Vorschriften  zu  beurthellen,  welche  zur  Zeit  ihrer  Vornahme  gegolten
haben.

Unser  Ministerium  der  Justiz  ist  ermächtigt,  die  zur  Ausführung  dieser
Notariatsordnung  erforderlichen  Anordnungen  zu  erlassen.

Urkundlich  haben  Wir  diese
Notariatsordnung
eigenhändig  unterschrieben  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.
Gegeben  zu  Dresden,  den  3ten  Juni  1859.

Johaun  Heinrich  August  von  Vehr.