Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

Nu12. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 1. August 1859. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Königl. Verordnung, betreffend die Verbote der Ausfuhr von Pferden, Schieß- 
pulver, Schlachtvieh und Haber über die Zollvereinsgrenze. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Handhabung des für die todte 
Hand bestehenden Verbots des Gütererwerbs und die Ertheilung der Dispensation von diesem Verbot. 
— Verfügung, betreffend dle Errichtung von Grenzacciseämtern in Friedingen, Cameralamts Hetlig- 
kreuzthal, und in Wiesenstetten, Cameralamts Horb. 
  
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Verbote der Ausfuhr von Pferden, Schießpulver, Schlachtvieh und Haber 
über die Zollvereinsgrenze. 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen-Ratbs baben Wir beschlossen und verordnen, 
wie folgt: 
Die in Kraft Unserer Verordnungen vom 5. März, 14. und 17. Mai dieses Jahrs 
bestehenden Verbote der Ausfuhr von Pferden, Schießpulver, Schlachtvieh und Haber 
über die Zollvereinsgrenze (Reg. Blatt S. 45, 79, 91) treten von heute an außer Wirk- 
samkeit. «
	        
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