Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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Unser Finanz-Minister ist mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt. 
Baden, den 28. Juli 1859. 
Wilhelm. 
Der Finanz-Minister: 
Knapp. Auf Befehl des Königs, 
Der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Maueler. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Der Departements der Justiz und des Innern. 
Der Ministerien der Justiz und des Innern. 
Verfügung, betreffend die Handhabung des für die todte Hand bestehenden Verbots des Gütererwerbs 
und die Ertheilung der Dispensation von diesem Voerbot. 
Zur Beseitigung von Zweifeln, durch welche Behörden von dem in älteren 
Gesetzen"), namentlich in den Verordnungen vom 26. Februar 1556 und 20. September 
6) Die in den angeführten Gesetzen in fraglicher Bezlehung enthaltenen Vorschriften find wesent- 
lich folgende: 
a) Kirchenkästen, Armenkästen, Klöster, Spitler und dergleichen Häuser und Anstalten dürfen 
inländische steuerbare Liegenschaften, sowie Gefälle und Gerechtigkeiten auf solchen Liegen- 
schaften, im Wege des Kaufs, Tauschs oder anderer lästiger (oneroser) Ver- 
träge mit Ausnahme des hienach zu lit. b. erwähnten Verpfründungsvertrags nur mit lan- 
desherrlicher Erlaubnih an sich bringen; ohne diese Erlaubniß sind die betreffenden Verträge 
kraftlos und nichtig. 
Dieselben können ferner die betreffenden Liegenschaften und liegenschaftlichen Rechte durch 
Testament, Erbvertrag oder andere unentgeldliche Zuwendungen, sowie 
mittelst Uebernahme derselben gegen Verabreichung einer Pfründe (Leibrente, Leibgeding u. dgl.) 
zwar auch ohne landesherrliche Bewilligung gültig erwerben, aber sie sind verpflichtet und wer- 
den erforderlichen Falls zwangsweise angehalten, dieselben alsbald wieder an Landesangehörige 
zu veräußern, wofern sie nicht die landesherrliche Erlaubniß, dieselben behalten zu dürfen, 
nachsuchen und auswirken. 
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