Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

1571 (Repyscher's Gesetzsammlung, Gerichtsgesetze Theil I., S. 95 und. 425), in der dritten 
Kastenordnung vom Jahr 1567 (aufgenommen in die zweite große Kirchenordnung vom 
30. April 1582 und in deren unveränderte Ausgaben vom Jahr 1660 und,.1743, Fol. 
353 ff.), on pritten Landrecht vom 1. Juni 1610, Thl. II., Tit. 9. S.: „Ferner soll den 
armen Kästen“ u. s. w., in der vierten Kastenordnung vom 2. Januar 1615 im dritten 
Kapitel (Reyscher's Gesetzsammlung, Regierungsgesetze Thl. I., S. 666—668) enthaltenen, 
und im Tarif zum allgemeinen Sportelgesetz vom 23. Juni.1828 unter den Worten „todte 
Hand" noch als gültig anerkannten Verbote des Gütererwerbs für die todte Hand Dispen- 
sation ertheilt werden dürfe, ist durch böchste Entschließung Seiner Königlichen 
Majestät vom 22. Juni d. J. gnävigst bestimmt worden, daß dieses Geschäft vurch die 
Kreisregierungen besorgt werden soll. 
Indem man dieß andurch zur öffentlichen Kenntniß bringt, ist man durch die in 
neuerer Zeit häusiger zum Vorschein gekommenen Bestrebungen von Stiftungen, Hospitälern 
und dergleichen Anstalten, ihre durch Gefällablösungen flüssig gewordenen Vermögenstheile 
zum Erwerb von Liegenschaften zu verwenden, veranlaßt, Nachstebendes zu verfügen: 
1) Die Gemeinderäthbe und die mit dem Erkenntnisse über Liegenschaftsveräuße- 
rungen beauftragten Gerichte haben vas Erkenntniß über onerose Verträge wegen 
Liegenschaftserwerbungen der todten Hand, mit Ausnahme des Verpfründungsver- 
trags (unter Ziff. 2) und des Selbstankaufs der Unterpfänder im Falle des 
Art. 25 des Gesetzes vom 13. November 1855, welcher ohne Dispensation gestattet 
ist, nicht früher auszusprechen, als bis die erlangte, den Erwerb gestattende 
Regierungsvispensation urkundlich nachgewiesen ist. 
Bei unentgeldlichen, auf den Todesfall gemachten Zuwendungen von Liegenschaft 
an die todte Hand haben die Theilungsbehörden, bei den unter Lebenden vor 
sich gehenden Schenkungen an die todte Hand, sowie bei solchen Liegenschaftserwer- 
bungen, welche dieselbe gegen Reichung einer Pfründe macht, haben die Gemeinde- 
räthe und Gerichte mit dem Abschlusse des Theilungsgeschäfts, beziehungsweise 
mit der Aussprechung des gerichtlichen Erkenntnisses von den betreffenden Anstalten 
unter Anberaumung einer angemessenen, längstens halbjährigen Frist den Nachweis 
der erlangten, die bleibende Uebernahme der Liegenschaft gestatteten Regierungs- 
dispensation zu verlangen und im Falle der Fristversäumniß Anzeige an die 
Regierungsbehörde zu machen, damit diese die geeigneten Zwangsmaahregeln, er- 
forderlichen Falls die Zwangsversteigerung einleiten kann. 
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