Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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im Gebiete der süddeutschen Währung entsprechenden Maximalbetrages des Scheidemuͤnz- 
Umlaufes Berathung pflegen und gemeinsame Beschlüsse fassen zu wollen. 
Artikel 21. 
Die Dauer dieses Vertrages wird zunächst bis zum Schlusse des Jahres 1878 fest- 
gesetzt; es soll auch alsvann derselbe, insoferne der Rücktritt von der einen oder der ande- 
ren Seite nicht erklärt oder eine anderweite Vereinbarung darüber nicht getroffen worden 
ist, stillschweigend von fünf zu fünf Jahren als verlängert angesehen werden. 
Es ist aber ein solcher Rücktritt nur dann zulässig, wenn die betreffende Regierung 
ihren Entschluß mindestens zwei Jahre vor Ablauf der ausdrücklich festgesetzten oder still- 
schweigend verlängerten Vertragsdauer den mitvertragenden Regierungen bekannt gemacht 
hat, worauf sodann unter sämmtlichen Vereinsstaaten unverweilt weitere Verhandlung 
einzutreten bat, um die Veranlassung der erfolgten Rücktritts-Erklärung und somit diese 
Erklärung selbst im Wege gemeinsamer Verständigung zur Erledigung bringen zu können. 
Artikel 22. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages treten an die Stelle der Bestimmun- 
gen der unterm 25. August 1837 zur Begründung des süddeutschen Münzvereins zu Mün- 
chen geschlossenen Convention und der zur Ergänzung vieser Convention weiter getroffenen 
Vereinbarungen des süddeutschen Münzvereins, welche hiedurch außer Wirksamkeit gesetzt 
werden. 
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratificatien den contrahirenden Regierungen 
vorgelegt und die Auswechslung der Ratiffcations-Urkunden zu München bewirkt werden. 
München den 7. August 1858. 
(L. S.) Carl Theodor Seyvel. (L. S.) Carl Friedrich v. Bever. 
(L. S.) Valentin v. Schübler. (L. S.) Ludwig Kachel. 
(L. S.) Ludwig Wilhelm Ewald. (L. S.) Ludwig Blomeyer. 
(L. S.) Carl Reuter. (L. 8.) Heinrich Bamberg. 
(L. S.) Franz Alfrev Jakob Bernus.
	        
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