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2) bei der hoͤheren Wundarzneikunde:
chirurgische Anatomie, allgemeine und specielle chirurgische Pathologie und Therapie,
Operationen-, Bandagen- und Instrumentenlehre, chirurgische Arzneimittellebre.
8. 12.
Bei der Meldung haben sich die Candidaten auszuweisen:
1) ũber die mindestens vor 1,, boͤchstens vor 4 Jabren mit Erfolg erstandene erste
Prüfung;
2) über einen akademischen Curs in den 8. 11 genannten Wissenschaften;
3) über ihr sittliches und disciplinarisches Benehmen während der Studienzeit, soweit
diese nicht auf der Landes-Universität selbst zugebracht worden iß;
4) über ein wenigstens Ein Jahr umfassendes Studium auf der Landes-Univerfltät;
5) über den Besitz eines Gemeindegenossenschaftsrechts.
Candidaten, welche 4 Jahre nach erstandener erster Prüfung sich der zweiten Prü-
fung in der Medicin unterzieben wollen, baben sich der ersten Prufung nochmals zu
unterziehen und dürfen erst, nachdem sie dieselbe nochmals mit Erfolg bestanden haben,
jedoch alsdann sofort zur zweiten medicinischen Prüfung zugelassen werden.
Im Falle des K. 3, Abs. 5 dieser Verordnung wird jevoch die vierjährige beziehungs-
weise anderthalbjährige Frist nach der Zeit der Prüfung, zu welcher der Candidat sich
gemeldet hat, beurtheilt.
IV. Besondere Bestimmungen für die dritte Prüfung.
8. 13.
Die dritte praktische Prüfung wird in der Medicin und Chirurgie in zwei sich un-
mittelbar folgenden Akten vorgenommen.
Sie erstreckt sich:
1) in der Mediein:
auf Anatomie, specielle medicinische Pathologie und Therapie, praktische Arznei-
mittellehre, insbesondere Pharmakognoste, Formularc, gerichtliche und polizeiliche
Mediein;
in der Chirurgie:
auf chirurgische Anatomie, specielle chirurgische Pathologie und Therapie, Operatio=
nen-, Instrumenten- und Bandagenlehre.
Zu der Prüfung werden Kranke, Leichname und andere praktische Hülfomittel verwendet.
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