Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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Dritte Abtheilung. 
Von den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstände 
zur Durchfuhr angemeldet werden. 
1) Die in der ersten Abtheilung des Tarifes benannten Gegenstände bleiben auch bei 
der Durchfuhr in der Regel abgabenfrei. 
2). Von Gegenständen, welche nach der zweiten Abtheilung des Tarifes bei dem Eingange 
oder Ausgange, oder in beiden Fällen zusammen genommen, mit weniger als 10 Sgr. 
oder 35 Kr. vom Centner, oder nach Maaß oder Stückzahl belegt sind, ist in der 
Regel als Durchgangsabgabe der Betrag jener Eingangs= und Ausgangsabgaben zu 
entrichten. 
3) Für Gegenstände, bei welchen die Eingangs= oder Ausgangsabgabe, ovder beide zu- 
sammen, 10 Sgr. oder 35 Kr. vom Centner erreichen oder übersteigen, wird in der 
Regel nur jener Satz von 10 Sgr. oder 35 Kr. vom Centner, sodann: 
vom Stück: 
a) von Pferden, Mauleseln, Maulthieren, Eseln 1 ½/ Thlr. oder 2 Fl. 20 Kr. 
b) „ Ochsen und Zuchtstieren„ „ 1„ 45 „ 
c) „ Kühen und Jungvhe „ „ —„ 52% „ 
4) „ Schweinen und Schafoieee . ½% „ „ — „ 17½ „ 
e) „ Heringen für die Tonne, auch bei dem Durch— 
gange auf den im II. Abschnitte genannten Straßen 3 Sgr. 9 Pf., — „ 13 „ 
als Durchgangsabgabe entrichtet. 
4) Für den Transit auf gewissen Straßen oder für gewisse Gegenstände find ausnahms- 
weise geringere Sätze festgestellt. 
Diese Ausnahmen sind folgende: 
I. Abschnitt. 
Bei der Durchfuhr von Waaren, welche 
A. rechts der Oder seewärts oder landwärts über die Grenzlinien von Memel bis 
Myslowitz (die Eisenbahnstraße über Myslowitz ausgeschlossen) ein= und über irgend 
welchen Theil der Vereinszollgrenze wieder ausgehen; desgleichen welche 
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