Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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Baden 
den Director der Großberglichen Verkehrs-Anstalten Herrmann Zimmer, 
Oesterreich 
den Kaiserlich Königlichen Telegraphendirector Carl Brunner von Wattenyy#l, 
die Schweiz 
den Bundesrath Dr. Wilhelm Näff und 
den Centraldirector der schweizerischen Telegraphen Louis Curchod, 
Württenberg 
den Königlichen Oberbaurath und Telegraph te-Vorstand Ludwig von Klein, 
welche nach gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten unter Vorbehalt höherer Ratifika- 
tion Nachstehendes vereinbart haben: · 
Artikel 1. 
Die Benutzung der internationalen elektrischen Telegraphen der contrahirenden Staa- 
ten steht Jedermann zu, jedoch behält sich jede Regierung das Recht vor, die Identität 
der Absender von Telegrammen feststellen zu lassen. 
Artikel 2. 
Die Behandlung der internationalen Telegraphen-Correspondenz auf den Linien der 
contrahirenden Staaten unterliegt den nachfolgenden Bestimmungen. 
Es können jevoch zwischen denjenigen Staaten des Deutsch-Oesterreichischen Telegra- 
pben-Vereins, welche in unmittelbarer telegraphischer Verbindung mit der Schweiz stehen, 
und dem letzteren Staate besondere Vereinbarungen über die Auswechslung von solchen 
Telegrammen getroffen werden, welche die andern Staaten des Deutsch-Oesterreichischen 
Vereins nicht berühren. 
Artikel 3. 
Die contrahirenden Regierungen werden sich gegenseitig alle den Telegraphendienst 
betreffenden Aenderungen, sowie alle neuen Einrichtungen und Vervollkommnungen mit- 
theilen. 
Der Morse'sche Apparat bleibt bis auf Weiteres für die Beförderung der internatto- 
nalen Correspondenz in Anwendung.
	        
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