Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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Die Adresse muß den Empfaͤnger und dessen Aufenthaltsort so deutlich bezeichnen, daß 
darüber kein Zweifel entsteht. 
Die Folgen einer ungenauen oder unvollständigen Adresse hat der Absender zu tragen. 
Derselbe kann vie nachträgliche Vervollständigung einer unzulänglichen Adresse nur 
durch Aufgabe und Bezahlung eines neuen Telegrammes bewerkstelligen. 
Dem Absender ist gestattet, seiner Unterschrift eine beliebige Beglaubigung beifügen 
zu lassen. 
Artikel 8. 
Die Telegramme zerfallen in drei Gattungen: - 
1) Staats-Telegramme, das heißt, solche, welche von dem Staatsoberhaupte, den 
Ministern, den Höchstkommandirenden der Land= und Seemacht, und den diplomati- 
schen oder Consular-Agenten der contrahirenden Staaten ausgehen. 
Die Bevorzugung bei der Beförderung und die übrigen nachstehenden Be- 
günstigungen der Staats-Telegramme sollen in ihrem ganzen Umfange, aber unter 
der Voraussetzung der Reciproeität, auch auf die Staats-Telegramme derjenigen 
Staaten ausgedehnt werden, mit welchen die eine oder andere der contrahirenden 
Regierungen besondere Telegraphen--Conventionen abgeschlossen hat oder abschließen 
wird. 
Die Telegramme der anderen Mächte werden wie Privat-Telegramme be- 
handelt. 
2) Dienst-Telegramme, das heißt, solche, welche sich ausschließlich auf den internatio- 
nalen Telegraphendienst beziehen, oder dringende Maßregeln oder schwere Unfälle 
auf den Eisenbahnen betreffen. 
3) Privat-Telegramme. 
Artikel 9. 
Die Beförderung der Telegramme erfolgt in der Reihenfolge ihrer Aufgabe durch 
die Absender oder ihrer Ankunft auf den Zwischen= oder Cndstationen, wobei jedoch folgende 
Rangordnung zu berücksichtigen ist: 
« 1) Staats-Telegramme. 
2) Dienst-Telegramme. 
3) Privat-Telegramme.
	        
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