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Die Adresse muß den Empfaͤnger und dessen Aufenthaltsort so deutlich bezeichnen, daß
darüber kein Zweifel entsteht.
Die Folgen einer ungenauen oder unvollständigen Adresse hat der Absender zu tragen.
Derselbe kann vie nachträgliche Vervollständigung einer unzulänglichen Adresse nur
durch Aufgabe und Bezahlung eines neuen Telegrammes bewerkstelligen.
Dem Absender ist gestattet, seiner Unterschrift eine beliebige Beglaubigung beifügen
zu lassen.
Artikel 8.
Die Telegramme zerfallen in drei Gattungen: -
1) Staats-Telegramme, das heißt, solche, welche von dem Staatsoberhaupte, den
Ministern, den Höchstkommandirenden der Land= und Seemacht, und den diplomati-
schen oder Consular-Agenten der contrahirenden Staaten ausgehen.
Die Bevorzugung bei der Beförderung und die übrigen nachstehenden Be-
günstigungen der Staats-Telegramme sollen in ihrem ganzen Umfange, aber unter
der Voraussetzung der Reciproeität, auch auf die Staats-Telegramme derjenigen
Staaten ausgedehnt werden, mit welchen die eine oder andere der contrahirenden
Regierungen besondere Telegraphen--Conventionen abgeschlossen hat oder abschließen
wird.
Die Telegramme der anderen Mächte werden wie Privat-Telegramme be-
handelt.
2) Dienst-Telegramme, das heißt, solche, welche sich ausschließlich auf den internatio-
nalen Telegraphendienst beziehen, oder dringende Maßregeln oder schwere Unfälle
auf den Eisenbahnen betreffen.
3) Privat-Telegramme.
Artikel 9.
Die Beförderung der Telegramme erfolgt in der Reihenfolge ihrer Aufgabe durch
die Absender oder ihrer Ankunft auf den Zwischen= oder Cndstationen, wobei jedoch folgende
Rangordnung zu berücksichtigen ist:
« 1) Staats-Telegramme.
2) Dienst-Telegramme.
3) Privat-Telegramme.