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an die Gewichtstücke ves alten Gewichts aus den Verkaufslokalen zu entfernen find, so
wie in Gemäßbeit der Verordnung vom 28. Januar d. J.,
betreffend die Beschaffenheit, Form, Prüfung und Stempelung der Orwichtae
bes neuen Landesgewichts (Reg. Blatt S. 20),
wird hiemit zum Zwecke der Controle der allgemeinen Einführung des neuen Landes-
gewichts Nachstehendes verfügt:
Die Polizeibehörden haben die Einleitung zu treffen, daß vom 2. Januar 1860
an bei allen denjenigen Hanvdel= und Gewerberreibenden#, welsche Gewichte zu ihren
Verkäufen, sowie zu Ankäufen für ihr Gewerbe gebrauchen, mit Ausnahme der Gold= und
Silberarbeiter (Gesetz vom 28. Januar 1859, Art. 3. c.), unvermuthete Visttationen vor-
genommen werden, um zu ermitteln, ob von denselben die Einführung des neuen Gewich-
tes vorschriftsmäßig vollgogen ist.
Diese Visitationen haben mit dem 2. Januar 1860 zu beginnen und im Laufe dieses
Monats mehrmals stattzusinden. Hiebei sind die sämmtlichen neuen Gewichte eines jeden
Handel- und Gewerbetreibenden einzeln durchzusehen und es ist namentlich auf Folgendes
zu achten:
1) oo reine Gewichtstucke des alten bawdesgewichtes mehr in den Verkaufslokalen vor-
handen sind;
2) ob die vorhandenen neuen Gewichtstücke den Stempel eines württembergischen
Pfechtamtes haben und namentlich auch bei den Einsatzgewichten jedes einzelne
Stück gestempelt ist;
3) ob die neuen Gewichtstücke nicht in anderen Größen vorhanden sind, als
1, 2, 3, 4, 5, 10, 20, 25, 30, 100 Pfund,
16, 8, 4, 2, 1 Loth,
2, 1 Quentchen,
1, ½ Pfennig,
oder 200, 100, 50, 20, 10, 5, 2, 1 Grammen,
500, 200, 100, 50, 20, 10, 5, 2, 1 Milligrammen;
auch ob die Bezeichnung der Schwere eines jeden Stückes richtig und ganz
deutlich, namentlich auch bei den Einsatzgewichten auf jedem Stück angebracht ist.
4) ob die neuen Gewichte nur aus Eisen, Messing oder Bronce gefertigt, von Form-
sand gereinigt, von größeren Poren, Gußblasen 2c. frei, ohne Löcher am Boden