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Waagen, welche unrichtig gefunden werden, sind vem Gebrauch zu entziehen und es
ist strafrechtliche Untersuchung vorzunehmen.
Ob die Gewichte richtig gepfechtet, also nicht leichter sind nd, als die Normalgewichte,
und nicht schwerer, als sie nach 8. 18 der K. Verordnung seyn dürfen, ist durch Probe-
wägungen zu ermitteln und zwar ist an Sitzen der Mechtämter eine größere Anzahl der
im Gebrauch der Gewerbetreibenden und im Vorrath der Gewichthändler befindlichen Stücke
jeder Größe mit den Normalgewichten zu vergleichen, auch haben die Oberämter zu solcher
Vergleichung von den Amtsorten eine Anzahl von Stücken einsenden zu lassen. Ergeben
diese Probewägungen, daß bei einem Pfechtamte nicht sorgfältig gepfechtet wurde, so sind
die Wägungen auf weitere Gewichtstücke auszudehnen und es ist nicht nur ein strafrecht-
liches Verfahren, sondern zutreffenden Falles auch eine Revision und Berichtigung sämmt-
licher von diesem Pfechtamte ausgegangener Gewichtstücke auf Kosten der betreffenden
Pechter und Controleure einzuleiten.
Bei Denjenigen, welche Oel im Kleinen verkaufen, ist nachzusehen, ob auf den Ge-
fässen zum Messen der etwa früher angebrachte Stempel einer Pfechtung nach dem Gewicht
beseitigt und die Bezeichnung des Inhalts ver Gefässe nach der Helleich-Maaß ange-
bracht und mit dem Pfechtstempel beglaubigt ist.
Oel-Gefässe, welche mit dem bisherigen Gewichtstempel gebraucht werden, sind weg-
zunehmen und es ist wegen dieses Gebrauches in gleicher Weise wie wegen des Gebrauchs
der bisherigen Gewichtstücke strafrechtlich einzuschreiten.
Wer künftig vas Oel nicht nach dem Maaß, sondern nach dem Gewicht verkaufen
will, kann die bisberigen Gefässe, nach Vernichtung ves darauf be findlich gewe-
senen Gewichtstempels, fortan als Schöpfgefässe benützen, er ist aber verbunden, das
Oel im Einzelnen vorzuwägen.
Auch ist öffentlich bekannt zu machen, bei welchen Oelhändlern das Oel künftig im
Kleinen nach dem Gewicht verkauft wird, mit dem Anfügen, daß von denselben das Oel
fernerbin nicht mehr zu messen, sondern einzeln vorzuwägen sei.
Ebenso ist in jedem Orte öffentlich bekannt zu machen, daß die Lichtverkäufer die
Lichter, welche sie nach dem Gewicht verkaufen, nicht blos zu zählen, sondern vorzuwägen
haben.