Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

Mit dieser Bekanntmachung ist die Aufforderung zu verbinden, daß überhaupt jeder 
Käufer selbst controliren soll, ob ihm das richtige Gewicht gegeben wurde. 
Dessen ungeachtet haben aber die Ortspolizei-Behörden nach §. 46 der Maaß-Ord- 
nung öfters durch Nachwägungen zu ermitteln, ob Fleisch, Oel, Lichter und dergleichen 
wirklich so viel wiegen, als verkauft und bezahlt wurde, auch ob Brod, Butter 2c., welche 
zum Verkauf in bestimmter Schwere vorgerichtet sind, diese Schwere in neuem Ge- 
wichte haben. 
Die Oberämter haben darüber zu wachen, daß die vorgeschriebenen Visitationen in 
genügender Weise und zutreffenden Falles die strafrechtlichen Untersuchungen richtig vor- 
genommen werden und daß die Gemeinden für ihre öffentlichen Einrichtungen, namentlich 
auch für die Mühlen (Verfügung vom 7. Oktober 1840 K. 10) unfehlbar mit dem 1. Ja- 
nuar 1860 im Besitz ver neuen Gewichte sind. . 
Bei Zweifeln, ob die vorgefundenen Gewichte vorschriftmäßig gefertigt seien, haben 
die Gemeinde--Behörden sich an die Oberämter zu wenden, die Oberämter aber haben, 
wenn sse technischer Auskunft bedürfen, solche bei der Centralstelle für Gewerbe und Han- 
vel, als technischer Auffichtsbehörde über das Pfechten der Gewichte, nachzusuchem 
Die Oberämter werden angewiesen, die Vollziehung dieser Verfügung gehörig zu 
überwachen und sich derselben in der geeigneten Weise zu versichern. 
Die Handel= und Gewerbetreibenden werden wiederholt aufgefordert, sich die 
benöthigten Gewichtstücke des neuen Landesgewichtes so zeitig anzuschaffen, daß sie das 
neue Gewicht mit dem 1. Januar 1860 bei dem Verkehre in ihren Geschäften aus- 
schließlich anwenden können, indem sie sonst die ihnen zugehenden Strafen und Störungen 
in ihrem Geschäftsbetriebe lediglich sich selbst zuzuschreiben yaben würden. 
Stuttgart den 24. November 1859. 
Linden.
	        
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